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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil15.09.2010

Kosten für Herstellung von Regen­was­ser­kanälen auf Grund­s­tücks­ei­gentümer umgelegt – Bürger haben Anspruch auf ermäßigte WassergebührenIm Kaufpreis von Grundstücken enthaltene Zahlungen für Abwasseranlagen vergleichbar mit Zahlung von Kanal­bau­bei­trägen

Bürger, die schon mit den Kosten für die Herstellung von Regen­was­ser­kanälen belastet wurden, haben Anspruch auf eine ermäßigte Regen­was­ser­gebühr. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Braunschweig entschieden.

In den zugrunde liegenden Streifällen wollten drei Gifhorner Ehepaare erreichen, dass auch sie in den Genuss der in § 15 der Abwas­ser­be­sei­ti­gungs­satzung (ABS) vom 27. September 2004 in der Fassung vom 14. Dezember 2009 ermäßigten Regen­was­ser­gebühr kommen. Nach § 15 ABS gilt für Grundstücke, für die ein Nieder­schlags­was­ser­beitrag erhoben worden ist, eine ermäßigte Nieder­schlags­was­ser­gebühr von 7 Cent statt 37 Cent pro qm versiegelter Grund­s­tücks­fläche. Nieder­schlags­was­ser­beiträge werden zur Deckung des Aufwandes zur Herstellung von Abwasseranlagen erhoben.

Kosten für Abwasseranlagen auf Käufer der Baugrundstücke umgelegt

Die Kläger hatten im Jahr 1980 von der Firma Neuplan erschlossene Grundstücke erworben. Die Firma Neuplan hatte nach einem mit der Stadt Gifhorn geschlossenen Erschlie­ßungs­vertrag u.a. Abwasseranlagen in dem von ihr erschlossenen Gebiet herstellen lassen. Die entstandenen Kosten legte sie auf die Käufer der Baugrundstücke - also auch die Kläger - um.

Entrichtete Kostenanteile für Erstellung von Abwasseranlagen vergleichbar mit Entrichtung von Nieder­schlags­was­ser­bei­trägen

Die Kläger setzten sich vor dem Verwal­tungs­gericht Braunschweig mit dem Argument durch, dass die von ihnen beim Kauf ihrer Grundstücke entrichteten Kostenanteile für die Erstellung von Abwasseranlagen vergleichbar seien mit der Entrichtung von Nieder­schlags­was­ser­bei­trägen. Zwar hätten die Kläger von der Stadt Gifhorn nie einen Nieder­schlags­was­ser­bei­trag­be­scheid erhalten. Doch seien - so urteilten die Richter - die im Kaufpreis der Grundstücke enthaltenen Zahlungen für Abwasseranlagen vergleichbar mit der Zahlung von Kanal­bau­bei­trägen. Denn nach § 12 des zwischen der Firma Neuplan und der Stadt Gifhorn geschlossenen Erschlie­ßungs­vertrags sei die Verpflichtung zur Zahlung u.a. von Kanal­bau­bei­trägen für die so erschlossenen Grundstücke „abgelöst".

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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