15.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss18.02.2008

Unbegleitetes Fahren mit 17 nur unter engen VoraussetzungenMindestalter für Autofahrer: Behörden müssen bei Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen für 17-jährige Auszubildende "restriktiv" vorgehen

Die Führerschein-Behörden dürfen 17-Jährigen das unbegleitete Fahren von Pkw nur in engen Grenzen erlauben: Es müssen außer­ge­wöhnliche Umstände gegeben sein, die zu einer unzumutbaren Härte für den Jugendlichen oder seine Angehörigen führen. Dafür genügt nicht, dass der Jugendliche mit dem Auto bequemer zum Ausbildungsort kommt, dass für seine Familie damit organi­sa­to­rische Vorteile entstehen oder dass öffentliche Verkehrsmittel sich verspäten. Der Jugendliche muss alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um den Ausbildungsort ohne Ausnah­me­ge­neh­migung zu erreichen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Braunschweig entschieden. Die Regelungen über das "Begleitete Fahren mit 17" sind von dieser Entscheidung nicht betroffen.

In dem Verfahren ging es um einen 17-Jährigen aus Wittingen, Ortsteil Knesebeck, der seit September 2007 in Gifhorn eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker absolviert. Er verwies darauf, dass die Bahn immer wieder zu spät in Gifhorn angekommen sei; einmal sei er deswegen ungefähr 10 Minuten zu spät im Betrieb erschienen und habe Ärger bekommen. Weil er Angst habe, den Ausbil­dungsplatz zu verlieren, fahre er zur Zeit mit seiner Mutter, die das auf Dauer aber nicht leisten könne: Sie müsse zwei jüngere Geschwister, die in Wittingen zur Realschule gehen, zum 2 Kilometer entfernt liegenden Bahnhof Knesebeck oder zur Schule fahren. In seinem Fall müsse man schon deswegen eine Ausnahme machen, weil er seit April 2007 im Rahmen des Modellprojekts "Begleitetes Fahren mit 17" mehrere 1000 Kilometer in Begleitung gefahren sei; alle Begleitpersonen hätten ihm bescheinigt, dass er sicher und aufmerksam fahre. Der Landkreis Gifhorn lehnte den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme vom Mindestalter ab. Der beim Verwal­tungs­gericht gestellte Antrag des 17-Jährigen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte keinen Erfolg.

Gericht bestätigt restriktive Genehmigung von Ausnahmen vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren

Die Richter entschieden, dass das Nieder­säch­sische Verkehrs­mi­nis­terium die Führerschein-Behörden zu Recht anweise, Ausnahmen vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren "restriktiv" zu genehmigen. Dies sei nach den verkehrs­wis­sen­schaft­lichen Erkenntnissen geboten. Nach der Verkehr­s­un­fa­ll­sta­tistik seien junge Fahranfänger besonders häufig und überpro­por­tional an Unfällen im Straßenverkehr beteiligt. Die Ursachen dafür lägen vor allem auch in der besonderen Entwick­lungs­si­tuation Jugendlicher, die sich nach wissen­schaft­lichen Studien insbesondere in einer erhöhten Risiko­be­reit­schaft und einer weniger realistischen Einschätzung der eigenen Fähigkeiten zeige. Darüber hinaus verfügten 17-Jährige nach wissen­schaft­lichen Untersuchungen in der Regel noch nicht über die zum Führen von Pkw erforderliche Leistungs­fä­higkeit. Eine Ausnah­me­ge­neh­migung dürfe daher nur erteilt werden, wenn dem Jugendlichen und seinen Angehörigen sonst besonders schwerwiegende Nachteile drohen, die gewichtiger seien als die Verkehrsrisiken. In der Regel müsse die Behörde von dem Jugendlichen außerdem verlangen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Fahreignung vorzulegen. Die strengen Anforderungen seien hier nicht erfüllt.

Keine ernsthafte Gefahr für Verlust des Ausbil­dungs­platzes

Auch bei einer erneuten Verspätung bestehe gegenwärtig nicht die ernsthafte Gefahr des Ausbil­dungs­platz­ver­lustes. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die einmalige Unpünktlichkeit am Ausbil­dungsplatz auf die Verspätung der Bahn zurückzuführen gewesen sei. Sobald die Probezeit abgelaufen sei, bestünden erhebliche rechtliche Hürden für eine Kündigung durch den Ausbil­dungs­betrieb. Unabhängig davon sei derzeit unter Berück­sich­tigung aller Umstände nicht ersichtlich, dass es der Mutter unzumutbar sei, den Antragsteller noch ca. 6 Wochen - bis zu seinem 18. Geburtstag - nach Gifhorn zu fahren: Den jüngeren Geschwistern könne zugemutet werden, mit der Bahn oder dem Bus zur Schule zu fahren; einem Schüler der Sekundarstufe I sei es grundsätzlich auch zuzumuten, den 2 Kilometer langen Weg bis zum Bahnhof zu Fuß zu zurückzulegen. Dass der Antragsteller bereits geraume Zeit erfolgreich in Begleitung fahre, reiche allein für eine Ausnahme zum unbegleiteten Fahren nicht aus: Die Hilfestellung, die ein Begleiter nach dem Prinzip "4 Augen sehen mehr als 2" leisten könne, sei bei unbegleitetem Fahren gerade nicht gewährleistet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 25.02.2008

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