21.11.2024
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Dokument-Nr. 7878

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Beschluss05.05.2009Verwaltungsgericht Braunschweig6 B 335/08 und 6 B 340/08
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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss05.05.2009

Gemeinde darf eine Straße, die vom Verkehr­s­auf­kommen einer Landstraße gleichzusetzen ist, nicht planenVerwal­tungs­gericht stoppt Bau einer Ortsum­ge­hungs­straße

Handelt es sich bei einer neu zu bauenden Ortsum­ge­hungs­straße aufgrund des Verkehr­s­auf­kommens und Funktion im Verkehrsnetz nicht um eine Gemeinde- sondern eher um eine Landstraße, obliegt der Bau dieser Straße nicht der Gemeinde sondern dem Land. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Braunschweig entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht hat den Eilanträgen betroffener Bürger gegen die geplante "kommunale Entlas­tungs­straße" in Grasleben stattgegeben. Die Straße darf damit vorerst nicht gebaut werden. Antragsteller waren mehrere Hauseigentümer, deren Grundstücke maximal 50 Meter von der geplanten Trasse entfernt liegen.

Bau und Finanzierung von Landstraßen obliegen dem Land und nicht den Gemeinden

In der Begründung heben die Richter hervor: Bei der geplanten Ortsumgehung handele es sich gemessen an ihrer Verkehrs­be­deutung und ihrer Funktion im Verkehrsnetz nicht um eine Gemeindestraße. Daher seien die Gemeinde Grasleben und der Landkreis Helmstedt nicht befugt gewesen, die Straße so zu planen. Es spreche Vieles dafür, dass die geplante Straße wegen ihrer Verkehrs­be­deutung als Landesstraße zu klassifizieren sei. Der Bau solcher Straßen und deren Linienführung obliege nicht der Gemeinde, sondern dem Land. Dies gelte auch für die Finanzierung. Deshalb sei nicht gesichert, dass der für den Bau einer Landesstraße ebenfalls vom Landkreis zu erlassende Planfest­stel­lungs­be­schluss mit gleichem Inhalt erneut ergehen würde.

Geplante Gemeindestraße geht in ihrer Verkehrs­be­deutung über den eigentlichen Zweck weit hinaus

Zur Klassifizierung der geplanten Straße verweisen die Richter auf das Nieder­säch­sische Straßengesetz. Danach sind Straßen als Gemeindestraßen anzusehen, wenn sie "überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind". Darüber gehe die geplante Entlas­tungs­straße in ihrer Verkehrs­be­deutung aber deutlich hinaus. Die Richter haben dazu eine Vielzahl von Hinweisen aus den Planungs­un­terlagen ausgewertet. Gegen eine Gemeindestraße spricht danach unter anderem die Verbindungs- und Zubrin­ger­funktion der geplanten Straße für das übergeordnete Verkehrsnetz; hinzu komme der hohe Anteil des Durch­gangs­verkehrs, den die Straße als Umfahrung der zur Landesstraße 651 gehörenden Ortsdurchfahrt aufnehmen solle. In den Beschlüssen berufen sich die Richter auch auf entsprechende Entscheidungen der anderen nieder­säch­sischen Verwal­tungs­ge­richte zur Klassifizierung von Ortsum­ge­hungs­straßen.

Die Kammer hat damit nicht entschieden, dass der Bau einer Entlas­tungs­straße in Grasleben generell unzulässig ist. Die Straße darf vorerst jedoch nicht als Gemeindestraße geplant und gebaut werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 18.05.2009

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