15.11.2024
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Dokument-Nr. 5903

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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss10.04.2008

Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten voraussichtlich rechtswidrig

Das Anbieten und die Vermittlung privater Sportwetten, die nicht von der Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH (TLN) veranstaltet werden, darf nicht mit Sofortvollzug untersagt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Braunschweig in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.

Die Anfang 2008 in Kraft getretenen Regelungen des Staatsvertrags zum Glückss­pielwesen in Deutschland und des Nieder­säch­sischen Glückss­piel­ge­setzes zum Monopol des staatlichen Sport­wet­ten­ver­an­stalters unterliegen nach der Entscheidung des Gerichts erheblichen verfassungs- und europa­recht­lichen Bedenken. Deshalb sei die Unter­sa­gungs­ver­fügung des Nieder­säch­sischen Innen­mi­nis­teriums aller Voraussicht nach rechtswidrig und dürfe nicht vollstreckt werden. Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig hat damit seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols aufgegeben.

Die Bedenken stützt das Gericht darauf, dass die staatlichen Wetten in Niedersachsen entgegen einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes vom März 2006 weiterhin über die Annahmestellen von TLN vertrieben werden, die sich in für Jugendliche frei zugänglichen Kiosken und ähnlichen Räumlichkeiten befänden; dadurch werde der Abschluss von Sportwetten "zu einem allerorts verfügbaren Gut des täglichen Lebens". Dies werde den Zielen der (Spiel-)Suchtprävention und des Jugendschutzes nicht gerecht.

Nach der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts bestehen gegen die nieder­säch­sische Regelung auch europa­rechtliche Bedenken. Der Europäische Gerichtshof habe in seinen Entscheidungen ein staatliches Wettmonopol, das in die europa­rechtliche Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit eingreife, nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen: Erforderlich ist danach, dass die nationale Regelung ein zusam­men­hän­gendes und wider­spruchs­freies System darstelle, das geeignet sei, die Ziele der Suchtprävention und des Jugendschutzes umzusetzen und dabei einzelne Anbieter nicht ohne sachlichen Grund benachteilige. Dem werde das aktuelle Monopolsystem - so das Verwal­tungs­gericht - nicht gerecht. In einigen Bundesländern hätten private Anbieter zugelassen werden müssen. Außerdem werde mit den Sportwetten ein Bereich aus dem gesamten Glückss­piel­sektor herausgegriffen, ohne dass dies z. B. unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Suchtgefährdung zu begründen sei. Demgegenüber seien Schutz­vor­schriften beispielsweise beim Automatenspiel gelockert worden, und auch die Spielkasinos in Niedersachsen würden privat betrieben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 15.04.2008

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