21.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil04.04.2017

Deutsche Entwick­lungs­helferin darf nach Afghanistan ausreisenKeine Handhabe im Passrecht bei Gefährdung deutscher Staats­an­ge­höriger geboten

Eine deutsche Entwick­lungs­helferin darf nach Afghanistan ausreisen um dort humanitäre Hilfe zu leisten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Braunschweig in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Klägerin, Vorsitzende eines Vereins dessen Zweck die humanitäre Hilfe für Menschen in Afghanistan ist, nach Afghanistan zu reisen, um dort für den von ihr geleiteten Verein tätig zu sein. Die Passbehörde hatte daraufhin mit Bescheid vom September 2016 den Geltungsbereich des Reisepasses dergestalt beschränkt, dass eine Ausreise von Deutschland nach Afghanistan unmittelbar, aber auch über ein Drittland, nicht gestattet sei.

Drohende Entführung mit Lösegeld­for­de­rungen befürchtet

Zur Begründung hatte die Passbehörde angeführt, es lägen nachrich­ten­dienstliche Erkenntnisse vor, wonach der Klägerin in Afghanistan die Entführung drohe, was gegebenenfalls zu Lösegeld­for­de­rungen an die Bundesrepublik Deutschland führen könne. Die Klägerin hat dem entge­gen­ge­halten, dass sie seit Jahrzehnten in Afghanistan tätig sei und die Gefahrenlage sehr gut einschätzen könne. Das Gericht hat zu dieser Frage mehrere Zeugen vernommen.

Keine Handhabe gegen Ausreise nach Afghanistan trotz erheblicher Entfüh­rungs­gefahr

In der Entscheidung hebt das Gericht hervor, dass die Klägerin durch ihre Ausreise nach Afghanistan nicht - wie erforderlich - selbst erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Das Passrecht biete im Regelfall keine Handhabe dafür, Eigen­ge­fähr­dungen deutscher Staats­an­ge­höriger im Ausland zu verhindern. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe die Kammer allerdings davon aus, dass für Klägerin eine erhebliche Entfüh­rungs­gefahr bestehe und riet der Klägerin dringend, ihre Reiseabsicht nach Afghanistan zu überdenken.

Erläuterungen

Rechtliche Grundlagen:

§ 7 Passversagung

(1) Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber

1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;

(....)

(2) Von der Passversagung ist abzusehen, wenn sie unver­hält­nismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültig­keitsdauer des Passes zu beschränken. Die Beschränkung ist im Pass zu vermerken.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ ra-online

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