Dokument-Nr. 24554
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil12.07.2017
Deutsche Airlines müssen an Ägyptischen Flughäfen für mehr Sicherheit sorgenPflicht zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen bei Abfertigung von Fluggästen und Fracht und Gepäck gilt auch für Flughäfen im Ausland
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass deutsche Fluggesellschaften an ägyptischen Flughäfen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Terrorakten durchführen müssen. Insbesondere dürfen sie dort Fracht, Post sowie Essen und Getränke nicht zuladen. Außerdem müssen die Airlines die Pässe der Passagiere unmittelbar vor dem Betreten der Flugzeuge zusätzlich kontrollieren, sofern der seitliche Zugang zur Passagierbrücke nicht beaufsichtigt wird.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlass für die Sicherheitsmaßnahmen war der Absturz eines russischen Airbus A 321 am 31. Oktober 2015 über der Sinai-Halbinsel. Der Airbus war vom Flughafen Sharm el-Sheik in Ägypten gestartet. Als Ursache des Absturzes wurde ein Sprengsatz vermutet, später bekannte sich ein Ableger des sogenannten Islamischen Staates zu der Tat. Daraufhin inspizierten Vertreter deutscher Behörden die ägyptischen Flughäfen und stellten Sicherheitsdefizite fest, vor allem bei der Personen- und Gepäckkontrolle sowie der Sicherung des Flughafengeländes. Auf dieser Grundlage erließ das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig gegenüber den deutschen Luftverkehrsunternehmen verschiedene Sicherheitsauflagen für ägyptische Flughäfen. Dagegen erhoben die Air Berlin, Condor, Eurowings, Germania, German Wings, Lufthansa, SunExpress und TuiFly Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung führten sie unter anderem aus, dass das Bundesamt Auflagen nur für das deutsche Staatsgebiet erteilen dürfe, zur Umsetzung in Ägypten fehlten den Airlines auch die rechtlichen Befugnisse.
Sicherheitsauflagen überwiegend rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die Klagen im Wesentlichen ab. Die vom Luftfahrt-Bundesamt verfügten Sicherheitsauflagen seien überwiegend rechtmäßig. Dies gelte vor allem für die Auflagen, in Ägypten keine Fracht, keine Post sowie kein Essen und keine Getränke zuzuladen und zusätzliche Passkontrollen bei den Passagieren durchzuführen. Zu diesen Maßnahmen seien die Airlines laut Gericht nach § 9 des Luftsicherheitsgesetzes verpflichtet. Danach müssen die Luftfahrtunternehmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung unter anderem von Fracht und Gepäck durchführen. Diese Pflicht gelte auch für Flughäfen im Ausland. Sie umfasse die Maßnahmen der Eigensicherung, zu denen der Eigentümer des Flugzeugs aufgrund seines Hausrechts berechtigt sei. Dazu gehörten auch die Entscheidungen darüber, welche Personen Zugang zum Flugzeug erhalten und was verladen werden darf.
In Containern verschlossenes Gepäck muss nicht durch geschultes Personal begleitet werden
Nicht mit dem Gesetz vereinbar seien dagegen die Auflagen, das im Terminal verladene und in Containern verschlossene Gepäck durch geschultes Personal begleiten zu lassen. Das Hausrecht über das Flugzeug berechtige die Airlines nicht dazu, solche Überwachungen auf ausländischen Flughäfen durchzuführen.
Die Sicherheitsauflagen gelten für alle ägyptischen Flughäfen mit Ausnahme von Kairo. Betroffen sind insbesondere also auch die Flughäfen Hurghada, Sharm el-Sheik und Marsa Alam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online
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