24.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil25.06.2018

Bürger kann Verkauf von Kraftfahrzeugen durch Volkswagen AG nicht gerichtlich untersagen lassenKein Anspruch auf gewer­be­recht­liches Einschreiten gegen Volkswagen

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Bürger von der Stadt Wolfsburg nicht unter Berufung auf die sogenannte Diesel-Affäre verlangen können, gewer­be­rechtlich gegen die Volkswagen AG einzuschreiten und dem Unternehmen den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu untersagen.

Der in Potsdam wohnende Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich an das Gewerbeamt der Stadt Wolfsburg gewandt und beantragt, VW die Gewerbeausübung zu untersagen. Er machte unter anderem geltend, dass die Verant­wort­lichen des Unternehmens gewer­be­rechtlich unzuverlässig seien; außerdem sei die Gewer­be­un­ter­sagung zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich. Die Behörde hatte Maßnahmen abgelehnt und zur Begründung unter anderem mitgeteilt, dass sie die straf­recht­lichen Ermittlungen abwarten wolle. Dass solche Ermittlungen eingeleitet seien, halte sie angesichts der Unschulds­ver­mutung nicht für ausreichend, um eine gewer­be­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit anzunehmen und Maßnahmen gegen das Unternehmen zu treffen. Schließlich sei eine vollständige Gewer­be­un­ter­sagung nach derzeitigem Stand auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie erhebliche Arbeits­lo­sigkeit und einen gesamt­wirt­schaft­lichen Schaden mit sich brächte.

VG lehnt Eilantrag als unzulässig ab

Den daraufhin vom Antragsteller beim Verwal­tungs­gericht Braunschweig gestellten Eilantrag gegen die Stadt Wolfsburg lehnte das Gericht als unzulässig ab. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass das Verwal­tungs­gericht über einen Eilantrag nach den allgemein geltenden prozess­recht­lichen Regelungen nur dann inhaltlich entscheiden dürfe, wenn die Möglichkeit bestehe, dass der Antragsteller durch die Maßnahme einer Behörde in eigenen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die Regelungen der Gewerbeordnung über die Gewer­be­un­ter­sagung gäben dem Antragsteller keine eigenen Rechte; sie schützten nach ständiger Rechtsprechung nur die Allgemeinheit und die im Betrieb beschäftigten Personen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) berufen. Dass seine Gesundheit konkret bedroht wäre, sei bereits nicht dargetan. Im Übrigen habe der Staat einen weiten Einschätzungs- und Gestal­tungs­spielraum bei der Beantwortung der Frage, wie er seine Schutzpflichten aus diesem Grundrecht erfülle. Der Gesetzgeber sei möglichen Gesund­heits­ge­fahren, die auf den Ausstoß von Schadstoffen zurückzuführen seien, bereits auf vielfältige Weise begegnet. Das Gericht verweist dazu auf die staatlichen Vorschriften über den zulässigen Schad­s­tof­f­ausstoß sowie vielfältige staatliche Aktivitäten, auch des Kraftfahrt-Bundesamtes, im Zuge der sogenannten Diesel-Affäre. Dass diese Vorkehrungen evident gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, sei nicht ersichtlich. Das Gericht hatte die Volkswagen AG zu dem Verfahren beigeladen.

Beim Verwal­tungs­gericht ist noch das Haupt­sa­che­ver­fahren (Klageverfahren, Az. 1 A 111/18) anhängig. Wann es in diesem Verfahren zu einer Verhandlung kommen wird, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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