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Verwaltungsgericht Berlin Urteil04.10.2007

Besitz und Versand von Kinderpor­no­grafie: Diszi­pli­na­r­kammer entfernt Haupt­brand­meister aus dem DienstUnehrenhafte Entlassung

Die Diszi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin sprach gegen einen Haupt­brand­meister der Berliner Feuerwehr die Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis aus. Der Beamte hatte über mehrere Jahre insgesamt mehr als 100 Bilddateien mit pornografischen Darstellungen auf seinem privaten PC gesammelt und auf CD-ROM gebrannt, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben (Kinderpor­no­grafie).

In der mündlichen Urteils­be­gründung hat der Vorsitzende Richter ausgeführt, der Beamte habe bereits durch den Besitz von Kinderpornos erhebliche Persön­lich­keits­mängel offenbart und das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Selbst­be­herr­schung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund auf erschüttert.

Das Gericht hat offen gelassen, ob im Falle des beklagten Beamten bereits der bloße Besitz kinderpor­no­gra­fischer Bilddateien für die Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis ausreichend gewesen wäre. Das sei zwar bei Lehrern und Polizeibeamten, die in besonderem Maße auf das Vertrauen des Dienstherren und der Allgemeinheit angewiesen seien, der Fall; für die Beamtengruppe der Feuer­wehr­beamten sei es indes noch nicht entschieden.

Die "unehrenhafte Entlassung" des beklagten Beamten sei jedenfalls deswegen gerechtfertigt, weil er zusätzlich kinderpor­no­gra­fische Darstellungen per E-Mail an Dritte versandt habe. Diese Weitergabe habe in besonderer Weise dazu beigetragen, dass wiederholt und fortlaufend in das Persön­lich­keitsrecht der abgebildeten Kinder eingegriffen worden sei, ohne dass diese sich dagegen hätten wehren können.

Da der Beamte über mehrere Jahre hinweg keine Hemmungen entwickelt habe, kinderpor­no­gra­fische Darstellungen aus dem Internet herunter zu laden und diese zum Teil an Dritte weiter zu versenden, sah die Diszi­pli­na­r­kammer das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und moralische Integrität des dienstlich ansonsten gut beurteilten Beamten als zerstört an. Bei seiner Entscheidung, den Kläger aus dem Beamten­ver­hältnis zu entfernen hat das Gericht sich auch von genera­l­prä­ventiven Erwägungen leiten lassen. Kinderpor­no­grafie habe sich insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustauschs und der Datennutzung im Rahmen des Internet als ein sehr ernst zu nehmendes Gefah­ren­po­tenzial erwiesen.

Die Diszi­pli­na­r­kammer wird in den nächsten Wochen vier weitere vergleichbare Verfahren verhandeln, die sich gegen Lehrer und Polizeibeamte richten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/07 des VG Berlin vom 04.10.2007

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