In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende Richter ausgeführt, der Beamte habe bereits durch den Besitz von Kinderpornos erhebliche Persönlichkeitsmängel offenbart und das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund auf erschüttert.
Das Gericht hat offen gelassen, ob im Falle des beklagten Beamten bereits der bloße Besitz kinderpornografischer Bilddateien für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausreichend gewesen wäre. Das sei zwar bei Lehrern und Polizeibeamten, die in besonderem Maße auf das Vertrauen des Dienstherren und der Allgemeinheit angewiesen seien, der Fall; für die Beamtengruppe der Feuerwehrbeamten sei es indes noch nicht entschieden.
Die "unehrenhafte Entlassung" des beklagten Beamten sei jedenfalls deswegen gerechtfertigt, weil er zusätzlich kinderpornografische Darstellungen per E-Mail an Dritte versandt habe. Diese Weitergabe habe in besonderer Weise dazu beigetragen, dass wiederholt und fortlaufend in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder eingegriffen worden sei, ohne dass diese sich dagegen hätten wehren können.
Da der Beamte über mehrere Jahre hinweg keine Hemmungen entwickelt habe, kinderpornografische Darstellungen aus dem Internet herunter zu laden und diese zum Teil an Dritte weiter zu versenden, sah die Disziplinarkammer das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und moralische Integrität des dienstlich ansonsten gut beurteilten Beamten als zerstört an. Bei seiner Entscheidung, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen hat das Gericht sich auch von generalpräventiven Erwägungen leiten lassen. Kinderpornografie habe sich insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustauschs und der Datennutzung im Rahmen des Internet als ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrenpotenzial erwiesen.
Die Disziplinarkammer wird in den nächsten Wochen vier weitere vergleichbare Verfahren verhandeln, die sich gegen Lehrer und Polizeibeamte richten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/07 des VG Berlin vom 04.10.2007