21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss29.10.2016

Video­auf­zeichnung untersagt: Schorn­stein­fegern muss für Feuer­stät­tenschau ungehinderter Zugang zu Wohnräumen gewährt werdenAnfertigung von Video­auf­zeich­nungen ohne Einwilligung des Bezirks­schornstein­fegers stellt unzulässigen Eingriff in Persönlichkeits­rechte dar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass Bezirks­schornstein­fegern zur Durchführung der Feuer­stät­tenschau ungehindert Zugang zu Wohnräumen gewährt werden muss; auch die Aufzeichnung ihrer Tätigkeit durch die Bewohner ist nicht gestattet.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer eines Wohnhauses, deren Heizungsanlage der regelmäßigen Pflicht zur Feuerstättenschau durch den Bezirks­schorn­steinfeger unterliegt. Die Antragsteller hatten sich im Jahr 2014 zunächst geweigert, dem Schornsteinfeger zu diesem Zweck Zutritt zum Haus zu verschaffen, erklärten sich dann aber hierzu unter der Bedingung bereit, dass sie die Arbeiten in Bild und Ton aufzeichnen dürften. Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin verpflichtete die Antragsteller daraufhin sofort vollziehbar, dem Bezirks­schorn­steinfeger den Zutritt ungehindert zu gestatten und Film- und Fotoaufnahmen als Dokumentation der Tätigkeit zu unterlassen. Dagegen wandten die Antragsteller ein, sie hätten das Recht, Dinge aufzuzeichnen, die gegen ihren Willen auf ihrem Grundstück durchgeführt werden sollen. Sie wollten nur den technischen Zustand zum Zeitpunkt der "Zwangsmaßnahme" und damit deren Sinnlosigkeit dokumentieren.

Eigentümer müssen Maßnahmen des Schorn­stein­fegers ungehindert dulden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Die Antragsteller müssten die Maßnahmen ungehindert dulden. Nach dem Schorn­steinfeger-Handwerksgesetz müsse jeder Eigentümer von Grundstücken die Überprüfung von kehr- und prüfungs­pflichtigen Anlagen veranlassen und dem jeweiligen Bezirks­schorn­steinfeger für die Durchführung der Feuer­stät­tenschau Zutritt zu den Grundstücken und Räumen gestatten. Die Anfertigung von Video­auf­zeich­nungen ohne Einwilligung des Bezirks­schorn­stein­fegers stelle einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, auch wenn dieser als Amtsträger auftrete. Da der Schorn­steinfeger hierzu nicht bereit und auch nicht verpflichtet sei, stelle sich die Bedingung im Ergebnis als Kehrver­wei­gerung dar, der nur mit der angefochtenen Verfügung begegnet werden könne. Anderenfalls könne die turnusmäßige Feuer­stät­tenschau, die der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergif­tungs­ge­fahren und damit einem legitimen Ziel diene, nicht durchgeführt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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