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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil14.02.2013
Erlass eines Feuerstättenbescheides nur bei Feuerstättenschau oder auf Grundlage der Daten des Kehrbuchs zulässigTatsachengrundlagen für Festsetzungen im Feuerstättenbescheid vom Gesetzgeber im Schornsteinfegerhandwerksgesetz konkret bestimmt
Ein Feuerstättenbescheid darf nur bei einer Feuerstättenschau oder auf der Grundlage der Daten des vom Bezirksschornsteinfegermeister geführten Kehrbuchs ergehen. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, in dem sich seit 2003 auch ein an einen Schornstein angeschlossener Kaminofen befindet. Dieser Schornstein ist bis zum Jahre 2009 einmal jährlich vom Bezirksschornsteinfegermeister gekehrt worden. Nachdem im Jahr 2008 eine Feuerstättenschau und im April 2010 die jährliche Kehrung des Schornsteins stattgefunden hatten, erließ der beklagte Bezirksschornsteinfegermeister im Juni 2010 gegenüber den Klägern einen Feuerstättenbescheid. Dieser verpflichtete die Kläger, Schornsteinfegerarbeiten am Schornstein und daran angeschlossenen Kaminofen zweimal im Jahr in der Zeit zwischen Februar und April und zwischen Oktober und November zu veranlassen und durchführen zu lassen.
Kläger halten Verdopplung der Kehrhäufigkeit für nicht nachzuvollziehen
Gegen diesen Feuerstättenbescheid haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Kaminofen seit 2003 unverändert genutzt werde und daher eine Verdopplung der Kehrhäufigkeit nicht nachzuvollziehen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2011 abgewiesen und zur Begründung maßgeblich darauf abgestellt, dass bei der Kehrung im April 2010 verstärkte Rußanhaftungen am Schornstein festgestellt worden seien.
OVG hebt Feuerstättenbescheid für festgesetzte zweite durchzuführende Kehrung auf
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren geändert und den Feuerstättenbescheid aufgehoben, soweit darin für den Schornstein mit angeschlossenem Kaminofen eine zweite, im Zeitraum von Oktober bis November eines Jahres durchzuführende Kehrung festgesetzt worden ist. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesetzgeber das deutsche Schornsteinfegerwesen auf Veranlassung der Europäischen Union einer grundlegenden Neuordnung mit dem Ziel einer Liberalisierung unterzogen habe. Zwischenzeitlich könnten sich die Eigentümer für viele Schornsteinfegerarbeiten, vor allem die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten, ihren Schornsteinfeger aussuchen. Eine wesentliche Neuerung bestehe nun in der Notwendigkeit, in regelmäßigen Abständen einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser Bescheid solle den Eigentümern aufzeigen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen seien und gleichzeitig eine Kontrolle der tatsächlichen Durchführung dieser Arbeiten ermöglichen.
Erstellung eines Feuerstättenbescheid nur bei Feuerstättenschau oder auf Grundlage der Daten des Kehrbuchs möglich
Der Gesetzgeber habe im Schornsteinfegerhandwerksgesetz die Tatsachengrundlage für die Festsetzungen im Feuerstättenbescheid konkret bestimmt, so das Gericht. Danach könne der Feuerstättenbescheid nur bei einer vom Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich durchgeführten Feuerstättenschau oder auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erstellt werden. Hier habe die Feuerstättenschau bei Erlass des Feuerstättenbescheides im Juni 2010 schon mehr als zwei Jahre zurückgelegen. Der Feuerstättenbescheid könne daher nur auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erlassen werden, urteilten die Richter.
Kehrbuch weist nur eine Kehrung des Schornsteins aus
Das Kehrbuch habe bis 2009 aber stets nur eine Kehrung des Schornsteins ausgewiesen. Soweit der Bezirksschornsteinfegermeister anlässlich der durch seinen Schornsteinfegergesellen durchgeführten Kehrung im April 2010 Erkenntnisse gewonnen haben will, die unter Umständen eine zweite Kehrung hätten notwendig erscheinen lassen können, durften diese nach der Konzeption des Gesetzgebers beim Erlass des Feuerstättenbescheides nicht berücksichtigt werden. Sie können allenfalls bei Gefährdungen der Brandsicherheit Anlass für vorläufige Sicherungsmaßnahmen sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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