21.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil14.02.2013

Erlass eines Feuer­stät­ten­be­scheides nur bei Feuer­stät­tenschau oder auf Grundlage der Daten des Kehrbuchs zulässigTatsa­chen­grundlagen für Festsetzungen im Feuer­stät­ten­be­scheid vom Gesetzgeber im Schorn­stein­fe­ger­hand­werks­gesetz konkret bestimmt

Ein Feuer­stät­ten­be­scheid darf nur bei einer Feuer­stät­tenschau oder auf der Grundlage der Daten des vom Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister geführten Kehrbuchs ergehen. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, in dem sich seit 2003 auch ein an einen Schornstein angeschlossener Kaminofen befindet. Dieser Schornstein ist bis zum Jahre 2009 einmal jährlich vom Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister gekehrt worden. Nachdem im Jahr 2008 eine Feuerstättenschau und im April 2010 die jährliche Kehrung des Schornsteins stattgefunden hatten, erließ der beklagte Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister im Juni 2010 gegenüber den Klägern einen Feuer­stät­ten­be­scheid. Dieser verpflichtete die Kläger, Schorn­stein­fe­ger­a­r­beiten am Schornstein und daran angeschlossenen Kaminofen zweimal im Jahr in der Zeit zwischen Februar und April und zwischen Oktober und November zu veranlassen und durchführen zu lassen.

Kläger halten Verdopplung der Kehrhäufigkeit für nicht nachzu­voll­ziehen

Gegen diesen Feuer­stät­ten­be­scheid haben die Kläger vor dem Verwal­tungs­gericht Lüneburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Kaminofen seit 2003 unverändert genutzt werde und daher eine Verdopplung der Kehrhäufigkeit nicht nachzu­voll­ziehen sei. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2011 abgewiesen und zur Begründung maßgeblich darauf abgestellt, dass bei der Kehrung im April 2010 verstärkte Rußanhaftungen am Schornstein festgestellt worden seien.

OVG hebt Feuer­stät­ten­be­scheid für festgesetzte zweite durchzuführende Kehrung auf

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts im Berufungs­ver­fahren geändert und den Feuer­stät­ten­be­scheid aufgehoben, soweit darin für den Schornstein mit angeschlossenem Kaminofen eine zweite, im Zeitraum von Oktober bis November eines Jahres durchzuführende Kehrung festgesetzt worden ist. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesetzgeber das deutsche Schorn­stein­fe­gerwesen auf Veranlassung der Europäischen Union einer grundlegenden Neuordnung mit dem Ziel einer Liberalisierung unterzogen habe. Zwischen­zeitlich könnten sich die Eigentümer für viele Schorn­stein­fe­ger­a­r­beiten, vor allem die regelmäßigen Kehr- und Überprü­fungs­a­r­beiten, ihren Schornsteinfeger aussuchen. Eine wesentliche Neuerung bestehe nun in der Notwendigkeit, in regelmäßigen Abständen einen Feuer­stät­ten­be­scheid zu erlassen. Dieser Bescheid solle den Eigentümern aufzeigen, welche Schorn­stein­fe­ger­a­r­beiten durchzuführen seien und gleichzeitig eine Kontrolle der tatsächlichen Durchführung dieser Arbeiten ermöglichen.

Erstellung eines Feuer­stät­ten­be­scheid nur bei Feuer­stät­tenschau oder auf Grundlage der Daten des Kehrbuchs möglich

Der Gesetzgeber habe im Schorn­stein­fe­ger­hand­werks­gesetz die Tatsa­chen­grundlage für die Festsetzungen im Feuer­stät­ten­be­scheid konkret bestimmt, so das Gericht. Danach könne der Feuer­stät­ten­be­scheid nur bei einer vom Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister bzw. bevoll­mäch­tigten Bezirks­schorn­steinfeger persönlich durchgeführten Feuer­stät­tenschau oder auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erstellt werden. Hier habe die Feuer­stät­tenschau bei Erlass des Feuer­stät­ten­be­scheides im Juni 2010 schon mehr als zwei Jahre zurückgelegen. Der Feuer­stät­ten­be­scheid könne daher nur auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erlassen werden, urteilten die Richter.

Kehrbuch weist nur eine Kehrung des Schornsteins aus

Das Kehrbuch habe bis 2009 aber stets nur eine Kehrung des Schornsteins ausgewiesen. Soweit der Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister anlässlich der durch seinen Schorn­stein­fe­ger­ge­sellen durchgeführten Kehrung im April 2010 Erkenntnisse gewonnen haben will, die unter Umständen eine zweite Kehrung hätten notwendig erscheinen lassen können, durften diese nach der Konzeption des Gesetzgebers beim Erlass des Feuer­stät­ten­be­scheides nicht berücksichtigt werden. Sie können allenfalls bei Gefährdungen der Brandsicherheit Anlass für vorläufige Siche­rungs­maß­nahmen sein.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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