21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil23.02.2006

Schorn­steinfeger muss Feuer­stät­tenschau persönlich durchführenFeuer­stät­tenschau nicht persönlich durchgeführt - Schorn­steinfeger verwarnt

Weil er die Feuer­stät­tenschau nicht persönlich durchgeführt hat, durfte gegen einen Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister ein Warnungsgeld verhängt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Nachdem bei der Kreisverwaltung als Aufsichts­behörde der Verdacht aufgekommen war, der Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister gehe in größerem Umfang unerlaubten Neben­tä­tig­keiten nach, leitete sie ein Dienst­auf­sichts­ver­fahren ein und überprüfte den Kehrbezirk. Hierbei wurde festgestellt, dass entgegen den Angaben im Kehrbuch die Feuer­stät­ten­schauen nicht von ihm, sondern von einem Mitarbeiter durchgeführt worden waren.

Die Kreisverwaltung setzte daraufhin ein Warnungsgeld fest und legte dem Betroffenen zudem die Kosten für die Überprüfung des Kehrbezirks auf.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Die Richter urteilten, dass der Kläger in schwerwiegender und nachhaltiger Weise gegen eine der zentralen Pflichten eines Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meisters verstoßen habe. Nach dem Schorn­stein­fe­ger­gesetz habe dieser sämtliche Schornsteine, Feuerstätten, Verbin­dungs­stücke und Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks, zu überprüfen. Einem Mitarbeiter dürfe diese Aufgabe nicht überlassen werden, denn der Feuer­stät­tenschau komme eine ganz erhebliche Bedeutung für die Aufrecht­er­haltung der Feuersicherheit zu. Ebenfalls eine erhebliche Verletzung der Berufspflichten stellten die falschen Angaben im Kehrbuch dar. Die Festsetzung des Warnungsgeldes sei daher zu Recht erfolgt.

Quelle: ra-online, VG Neustadt

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