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- Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss26.04.2007, 4 K 2842/07
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss09.01.2008
Kehrpflicht auch für nur gelegentlich genutzte KamineBehörde kann mit Zwangsgeld drohen, wenn der Schornsteinfeger nicht ins Haus gelassen wird
Auch nur gelegentlich genutzte Kamine müssen unter Umständen jedes Jahr gekehrt werden. Eine Verordnung, die dies vorschreibt, ist rechtmäßig. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall nutzte ein Mann seinen Kamin nur ca. zwei- bis dreimal im Jahr. Er wollte daher den dazugehörigen Schornstein nicht jährlich reinigen lassen. Als er sich weigerte, den Bezirksschornsteinfeger ins Haus zu lassen, wurde ihm ein Zwangsgeld von 500 Euro angedroht. Er zog vor Gericht.
Verwaltungsgerichtshof bestätigt Zwangsgeldandrohung
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig sei. Gesetzliche Grundlage für die Kehrpflicht sei § 1 des Schornsteinfegergesetzes. Hiernach seien die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, kehrpflichtige Anlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen (Abs. 1). Diese seien auch verpflichtet, dem Schornsteinfegermeister zu diesem Zweck Zutritt zu den Räumen zu gestatten (Abs. 3 Satz 1).
Land kann Regelungen zur Reinigung von Feuerstätten erlassen
Der Landesverordnungsgeber Baden-Württemberg habe von der in § 1 Abs. 2 SchfG eingeräumten zum Erlass näherer Regelungen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zweiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, durch Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.04.1999 in der Form Gebrauch gemacht, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KÜO gelegentlich benutzte Feuerstätten zur Verbrennung fester Brennstoffe - wie hier - einmal im Jahr zu kehren seien.
Behörde hat kein Ermessen
Der Behörde habe kein Ermessen, den in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Jahreszeitraum auf zwei Jahre zu verlängern. Dies folge schon daraus, dass der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht die Kompetenz zustehe, die insoweit eindeutige Regelung der Rechtsverordnung nicht zu beachten.
Keine willkürliche Regelung
Der Verordnungsgeber sei nicht verpflichtet, die von ihm getroffene Regelung auf das Maß zu beschränken, das zur Wahrung der Brand- und Betriebssicherheit als äußerstes Minimum unabdingbar ist, sondern dürfe die Regelung auch daran ausrichten, dass die Brand- und Betriebssicherheit optimal gewährleistet werden. Die in der Kehr- und Überprüfungsordnung bei nur gelegentlicher Nutzung der Anlage angeordnete einmal jährliche Reinigung trage diesem Ziel Rechnung und sei keineswegs generell willkürlich, da eine Verrußung der Anlage oder eine sonstige Störung des Betriebs und eine von der Anlage ausgehende Brandgefahr nach Ablauf dieses Zeitraums keineswegs grundsätzlich auszuschließen seien.
Hinweis
Diese Entscheidung wird häufig unter dem falschen Aktenzeichen 6 S 2089/07 zitiert. Richtig ist das Aktenzeichen 6 S 1089/97.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (pt)
der Leitsatz
1. Bei der Begründung der Reinigungs- und Überprüfungspflicht für Feuerstätten zur Verbrennung fester Brennstoffe und der Festsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Abs. 2 SchfG steht dem (Landes-)Verordnungsgeber ein breiter Gestaltungsspielraum zu.
2. Ein nur gelegentlich benutzter Kaminofen zur Verbrennung fester Brennstoffe ist nach § 1 Abs. 2 KÜO auch dann in jährlichem Abstand kehrpflichtig, wenn die Gefahr der Verrußung und Verstopfung der Anlage nach den konkreten Umständen nahezu auszuschließen ist.
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