15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 10091

Drucken
Beschluss09.01.2008Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg6 S 1089/07 (falsch: 6 S 2089/07)
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss26.04.2007, 4 K 2842/07
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss09.01.2008

Kehrpflicht auch für nur gelegentlich genutzte KamineBehörde kann mit Zwangsgeld drohen, wenn der Schorn­steinfeger nicht ins Haus gelassen wird

Auch nur gelegentlich genutzte Kamine müssen unter Umständen jedes Jahr gekehrt werden. Eine Verordnung, die dies vorschreibt, ist rechtmäßig. Das geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall nutzte ein Mann seinen Kamin nur ca. zwei- bis dreimal im Jahr. Er wollte daher den dazugehörigen Schornstein nicht jährlich reinigen lassen. Als er sich weigerte, den Bezirks­schorn­steinfeger ins Haus zu lassen, wurde ihm ein Zwangsgeld von 500 Euro angedroht. Er zog vor Gericht.

Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigt Zwangs­geldan­drohung

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschied, dass die Zwangs­geldan­drohung rechtmäßig sei. Gesetzliche Grundlage für die Kehrpflicht sei § 1 des Schorn­stein­fe­ger­ge­setzes. Hiernach seien die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, kehrpflichtige Anlagen durch den Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen (Abs. 1). Diese seien auch verpflichtet, dem Schorn­stein­fe­ger­meister zu diesem Zweck Zutritt zu den Räumen zu gestatten (Abs. 3 Satz 1).

Land kann Regelungen zur Reinigung von Feuerstätten erlassen

Der Landes­ver­ord­nungsgeber Baden-Württemberg habe von der in § 1 Abs. 2 SchfG eingeräumten zum Erlass näherer Regelungen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauch­a­blei­tungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zweiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, durch Erlass der Kehr- und Überprü­fungs­ordnung vom 30.04.1999 in der Form Gebrauch gemacht, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KÜO gelegentlich benutzte Feuerstätten zur Verbrennung fester Brennstoffe - wie hier - einmal im Jahr zu kehren seien.

Behörde hat kein Ermessen

Der Behörde habe kein Ermessen, den in der Kehr- und Überprü­fungs­ordnung vorge­schriebenen Jahreszeitraum auf zwei Jahre zu verlängern. Dies folge schon daraus, dass der zuständigen Verwal­tungs­behörde nicht die Kompetenz zustehe, die insoweit eindeutige Regelung der Rechts­ver­ordnung nicht zu beachten.

Keine willkürliche Regelung

Der Verord­nungsgeber sei nicht verpflichtet, die von ihm getroffene Regelung auf das Maß zu beschränken, das zur Wahrung der Brand- und Betrie­bs­si­cherheit als äußerstes Minimum unabdingbar ist, sondern dürfe die Regelung auch daran ausrichten, dass die Brand- und Betrie­bs­si­cherheit optimal gewährleistet werden. Die in der Kehr- und Überprü­fungs­ordnung bei nur gelegentlicher Nutzung der Anlage angeordnete einmal jährliche Reinigung trage diesem Ziel Rechnung und sei keineswegs generell willkürlich, da eine Verrußung der Anlage oder eine sonstige Störung des Betriebs und eine von der Anlage ausgehende Brandgefahr nach Ablauf dieses Zeitraums keineswegs grundsätzlich auszuschließen seien.

Hinweis

Diese Entscheidung wird häufig unter dem falschen Aktenzeichen 6 S 2089/07 zitiert. Richtig ist das Aktenzeichen 6 S 1089/97.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (pt)

der Leitsatz

1. Bei der Begründung der Reinigungs- und Überprü­fungs­pflicht für Feuerstätten zur Verbrennung fester Brennstoffe und der Festsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Abs. 2 SchfG steht dem (Landes-)Verord­nungsgeber ein breiter Gestal­tungs­spielraum zu.

2. Ein nur gelegentlich benutzter Kaminofen zur Verbrennung fester Brennstoffe ist nach § 1 Abs. 2 KÜO auch dann in jährlichem Abstand kehrpflichtig, wenn die Gefahr der Verrußung und Verstopfung der Anlage nach den konkreten Umständen nahezu auszuschließen ist.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss10091

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI