Im zugrunde liegenden Fall nutzte ein Mann seinen Kamin nur ca. zwei- bis dreimal im Jahr. Er wollte daher den dazugehörigen Schornstein nicht jährlich reinigen lassen. Als er sich weigerte, den Bezirksschornsteinfeger ins Haus zu lassen, wurde ihm ein Zwangsgeld von 500 Euro angedroht. Er zog vor Gericht.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig sei. Gesetzliche Grundlage für die Kehrpflicht sei § 1 des Schornsteinfegergesetzes. Hiernach seien die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, kehrpflichtige Anlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen (Abs. 1). Diese seien auch verpflichtet, dem Schornsteinfegermeister zu diesem Zweck Zutritt zu den Räumen zu gestatten (Abs. 3 Satz 1).
Der Landesverordnungsgeber Baden-Württemberg habe von der in § 1 Abs. 2 SchfG eingeräumten zum Erlass näherer Regelungen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zweiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, durch Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.04.1999 in der Form Gebrauch gemacht, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KÜO gelegentlich benutzte Feuerstätten zur Verbrennung fester Brennstoffe - wie hier - einmal im Jahr zu kehren seien.
Der Behörde habe kein Ermessen, den in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Jahreszeitraum auf zwei Jahre zu verlängern. Dies folge schon daraus, dass der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht die Kompetenz zustehe, die insoweit eindeutige Regelung der Rechtsverordnung nicht zu beachten.
Der Verordnungsgeber sei nicht verpflichtet, die von ihm getroffene Regelung auf das Maß zu beschränken, das zur Wahrung der Brand- und Betriebssicherheit als äußerstes Minimum unabdingbar ist, sondern dürfe die Regelung auch daran ausrichten, dass die Brand- und Betriebssicherheit optimal gewährleistet werden. Die in der Kehr- und Überprüfungsordnung bei nur gelegentlicher Nutzung der Anlage angeordnete einmal jährliche Reinigung trage diesem Ziel Rechnung und sei keineswegs generell willkürlich, da eine Verrußung der Anlage oder eine sonstige Störung des Betriebs und eine von der Anlage ausgehende Brandgefahr nach Ablauf dieses Zeitraums keineswegs grundsätzlich auszuschließen seien.
Diese Entscheidung wird häufig unter dem falschen Aktenzeichen 6 S 2089/07 zitiert. Richtig ist das Aktenzeichen 6 S 1089/97.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (pt)