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Dokument-Nr. 4590

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Beschluss06.07.2007Verwaltungsgericht Aachen6 L 246/07
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss06.07.2007

Schorn­steinfeger muss zu Überprü­fungs­zwecken der Zutritt zum Haus gestattet werden

Keinen Erfolg hatte eine Antragstellerin, der durch sofort vollziehbare Ordnungs­ver­fügung aufgegeben worden war, dem Schorn­steinfeger die Durchführung der gesetzlich vorge­schriebenen Überprüfungs- und Reini­gungs­a­r­beiten ihrer Heizungsanlage zu ermöglichen.

Die Antragstellerin begründete ihre Verweigerung damit, dass sie für diese Arbeiten grundsätzlich keine Veranlassung sehe, weil ihrer Ansicht nach von Gas - mit dem ihre Heizanlage betrieben werde - keine Verunreinigung ausgehe.

Das sah das Verwal­tungs­gericht Aachen anders und wies ihren Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ab. In ihrer Begründung führte die Kammer aus:

Die Überprüfung von Abgasanlagen diene der Erhaltung der Feuersicherheit, d. h. der Sicherstellung einer einwandfreien Funktion der Anlage, insbesondere auch auf die einwandfreie Abführung der Rauch- und Abgase. Die Überprü­fungs­pflicht ziele insbesondere auf die Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergif­tungs­ge­fahren. Zwar träten bei Gasheizungen dann in aller Regel keine Probleme auf, wenn sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden: Das Erdgas werde praktisch rückstandsfrei verbrannt und es entstünden keine Verbren­nungs­produkte in einer solchen Konzentration und Menge, dass der Schornstein oder die Abgasrohre wesentlich geschädigt werden könnten. Gefahren könnten aber auch bei solchen Anlagen dadurch entstehen, dass es durch Vogelnester, tote Tiere oder Laub zu Verstopfungen des Abgas­schorn­steins kommt. Häufiger noch seien Ablagerungen durch Staub, Wäscheflusen oder Sprays mit halogenen Wasserstoffen. Bei nicht oder schlecht gewarteten Geräten könne es zu Problemen durch Verschluss des Wärmetauschers, Rußablagerungen im Abgasrohr und im Extremfall zum teilweisen Verschluss des Abgasrohrs und des Abgas­schorn­steins kommen.

Quelle: ra-online, VG Aachen

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