Dokument-Nr. 7024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil19.11.2008
Gerichtsvollzieher dürfen Bürokostenentschädigung vorerst behaltenRechtsverordnung ist nichtig
Die Rückforderung von Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher im Land Berlin für das Jahr 2001 war rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin heute auf drei Klagen von Gerichtsvollziehern entschieden.
Gerichtsvollzieher erhalten neben ihrer Beamtenbesoldung eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Unterhaltung eines Büros. Diese wird aus den von den Gerichtsvollziehern vereinnahmten Gebühren finanziert, von denen sie zunächst einen bestimmten Anteil als Vorschuss einbehalten dürfen. Die genaue Höhe der Aufwandsentschädigung wird sodann für jedes Jahr in einer Verordnung festgesetzt und mit dem Vorschuss verrechnet. Im Jahr 2004 reduzierte die Senatsverwaltung für Justiz die Pauschale für das Jahr 2001 um etwa 30 % gegenüber dem bisher geltenden Satz. Gegen die Rückforderung in Höhe mehrerer tausend Euro richten sich zahlreiche Klagen weiterer Gerichtsvollzieher.
Richter: Land Berlin hat Sach- und Personalkostenaufwand nicht aktuell und realitätsnah ermittelt
Nach Auffassung der 7. Kammer des Gerichts ist die den Bescheiden zugrunde gelegte Rechtsverordnung über die Entschädigung der Bürokosten für das Jahr 2001 nichtig, weil das Land Berlin - anders als andere Bundesländer - entgegen der gefestigten Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts den jährlichen Sach- und Personalkostenaufwand der Gerichtsvollzieher nicht aktuell und realitätsnah ermittelt habe. Die Verordnung beruhe lediglich auf einer Fortschreibung einer Vermutung aus dem Jahr 1975 über die Höhe der Bürokosten. Da es sich lediglich um eine Aufwandsentschädigung und nicht um Besoldung handele, müsse der tatsächliche Aufwand ermittelt und zugrunde gelegt werden. Solange dies nicht der Fall sei, könnten die Gerichtsvollzieher den Vorschuss weiter für sich beanspruchen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/08 des VG Berlin vom 19.11.2008
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