15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil19.11.2008

Gerichts­voll­zieher dürfen Bürokos­ten­ent­schä­digung vorerst behaltenRechts­ver­ordnung ist nichtig

Die Rückforderung von Bürokos­ten­ent­schä­digung der Gerichts­voll­zieher im Land Berlin für das Jahr 2001 war rechtswidrig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin heute auf drei Klagen von Gerichts­voll­ziehern entschieden.

Gerichts­voll­zieher erhalten neben ihrer Beamten­be­soldung eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Unterhaltung eines Büros. Diese wird aus den von den Gerichts­voll­ziehern vereinnahmten Gebühren finanziert, von denen sie zunächst einen bestimmten Anteil als Vorschuss einbehalten dürfen. Die genaue Höhe der Aufwand­s­ent­schä­digung wird sodann für jedes Jahr in einer Verordnung festgesetzt und mit dem Vorschuss verrechnet. Im Jahr 2004 reduzierte die Senats­ver­waltung für Justiz die Pauschale für das Jahr 2001 um etwa 30 % gegenüber dem bisher geltenden Satz. Gegen die Rückforderung in Höhe mehrerer tausend Euro richten sich zahlreiche Klagen weiterer Gerichtsvollzieher.

Richter: Land Berlin hat Sach- und Perso­na­l­kos­ten­aufwand nicht aktuell und realitätsnah ermittelt

Nach Auffassung der 7. Kammer des Gerichts ist die den Bescheiden zugrunde gelegte Rechts­ver­ordnung über die Entschädigung der Bürokosten für das Jahr 2001 nichtig, weil das Land Berlin - anders als andere Bundesländer - entgegen der gefestigten Rechtssprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts den jährlichen Sach- und Perso­na­l­kos­ten­aufwand der Gerichts­voll­zieher nicht aktuell und realitätsnah ermittelt habe. Die Verordnung beruhe lediglich auf einer Fortschreibung einer Vermutung aus dem Jahr 1975 über die Höhe der Bürokosten. Da es sich lediglich um eine Aufwand­s­ent­schä­digung und nicht um Besoldung handele, müsse der tatsächliche Aufwand ermittelt und zugrunde gelegt werden. Solange dies nicht der Fall sei, könnten die Gerichts­voll­zieher den Vorschuss weiter für sich beanspruchen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/08 des VG Berlin vom 19.11.2008

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