21.11.2024
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Dokument-Nr. 10781

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Beschluss02.12.2010Verwaltungsgericht BerlinVG 61 K 16.10 PVL und VG 61 K 17.10 PVL
Vorinstanz:
  • Landgericht Landau,
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss02.12.2010

VG Berlin: Einsatz von „Lehrkräften auf Zeit“ an Berliner Schulen bedarf Mitbestimmung des PersonalratsBeschäftigung so genannter Fellows ist nicht nur als geringfügig oder vorübergehend anzusehen und ist daher ist mitbe­stim­mungs­pflichtig

Der Einsatz von „Lehrkräften auf Zeit“ an Berliner Schulen ist generell mitbe­stim­mungs­pflichtig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Das Land Berlin schloss 2009 einen Vertrag mit einer gemeinnützigen GmbH mit dem Ziel, Hochschul­ab­sol­ven­tinnen und –absolventen für einen zweijährigen Einsatz als „Lehrkräfte auf Zeit“ (so genannte Fellows) in Haupt-, Real- oder Gesamtschulen in sozialen Brennpunkten in Berlin zu verwenden. Nach dem Vertrag hat die GmbH Fellows für die Unter­richt­s­er­teilung sowie für außer­un­ter­richtliche Aktivitäten in Vollzeitbeschäftigung an der Einsatzschule zur Verfügung zu stellen. Dem Land obliegt das originäre arbeit­ge­ber­seitige Direktionsrecht für das zur Verfügung gestellte Personal im Hinblick auf den Einsatz im Unterricht, im Übrigen verbleibt dieses Recht bei der GmbH, deren Arbeitnehmer die Fellows sind. Der Schulleiter einer Gemein­schafts­schule in Berlin-Mitte hatte den Personalrat Mitte der Senats­ver­waltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung im März 2010 um Zustimmung zur Beschäftigung eines bestimmten Fellows gebeten; der Personalrat verweigerte seine Zustimmung. Gleichwohl wird der Fellow gegenwärtig an der Schule eingesetzt.

Einsatz der Fellows stellt Einstellung im Sinn des Perso­na­l­ver­tre­tungs­rechts dar

Der Antrag des Personalrats auf Feststellung, dass der Einsatz des Fellows mitbe­stim­mungs­pflichtig sei, hatte Erfolg. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin handelte es sich bei dem Einsatz der Lehrkraft um eine Einstellung im Sinn des Perso­na­l­ver­tre­tungs­rechts. Eine Einstellung liege bei einer Eingliederung des Betreffenden in die Dienststelle vor. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Einsatz keinesfalls nur als geringfügig oder vorübergehend anzusehen sei. Nur bei befristeten Arbeits­ver­hält­nissen für eine Dauer von nicht mehr als zwei Monaten sehe das Berliner Perso­na­l­ver­tre­tungs­gesetz eine Ausnahme von der regulären Mitbestimmung vor. Angesichts der Dauer und des Umfangs der Beschäftigung des Fellows könne hier nicht davon ausgegangen werden.

Perso­na­l­ver­tretung darf Vertrag des Landes Berlin mit gemeinnütziger GmbH nicht im Wege der Mitbestimmung überprüfen

Das Gericht hat in einem weiteren Verfahren entschieden, dass die Perso­na­l­ver­tretung den Vertrag des Landes Berlin mit der gemeinnützigen GmbH nicht im Wege der Mitbestimmung überprüfen darf. Der Haupt­per­so­nalrat für die Behörden, Gerichte und nicht­rechts­fähigen Anstalten des Landes Berlin hatte für sich ein Überprü­fungsrecht geltend gemacht.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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