24.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil17.10.2018

Zweck­entfremdungs­verbot: Nebenwohnung darf nur eingeschränkt an Feriengäste vermietet werdenVerschärfte Genehmigungs­voraus­setzungen verfas­sungsgemäß

Wer in Berlin eine Nebenwohnung hat, darf sie nur eingeschränkt an Feriengäste vermieten. Die verschärften Genehmigungs­voraus­setzungen sind verfas­sungsgemäß. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Die Vermietung von Wohnraum an Touristen ist nach dem Berliner Zweck­ent­frem­dungs­verbot-Gesetz geneh­mi­gungs­pflichtig. Dies gilt für Haupt- wie für Nebenwohnungen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin konnten Inhaber einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung eine weitreichende Ausnahmegenehmigung erstreiten (vgl. Verwal­tungs­gericht Berlin, Urteil v. 15.11.2017 - VG 6 K 1569.16 -). Im Hinblick hierauf hat der Landes­ge­setzgeber die Geneh­mi­gungs­mög­lich­keiten im April 2018 neu gefasst. Danach dürfen Privatleute ihre Berliner Hauptwohnung, solange sie dort ihren tatsächlichen Lebens­mit­telpunkt behalten, während ihrer Abwesenheit zu anderen als Wohnzwecken verwenden. Für Nebenwohnungen gilt eine Höchstgrenze. Hier ist die Vermietung an Feriengäste auf 90 Tage im Jahr beschränkt. Besteht daneben eine Hauptwohnung oder mindestens eine weitere Nebenwohnung in Berlin, soll keine Genehmigung erteilt werden.

Bezirksamt lehnt Genehmigung zur Vermietung an Feriengäste ab

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragten beim Wohnungsamt jeweils erfolglos eine Genehmigung, um ihre Nebenwohnung im Bezirk Mitte bzw. Pankow von Berlin an Feriengäste zu vermieten. Ihre daraufhin erhobenen Klagen blieben erfolglos.

VG verneint Anspruch auf Ausnah­me­ge­neh­migung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin entschied, dass die Kläger die Nebenwohnungen erlaubnisfrei an Familien­an­ge­hörige überlassen dürfen. Die Genehmigung zur Vermietung als Ferienwohnung sei jedoch zu versagen, auch wenn die Nebenwohnung dann zwischen­zeitlich unbewohnt bleibe. Der Gesetzgeber habe mit der Überarbeitung des Zweck­ent­frem­dungs­verbot-Gesetzes wirtschaftliche Anreize zu einer zweckfremden Nutzung abwehren wollen. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf eine Ausnah­me­ge­neh­migung für 90 Tage im Jahr, da sie bereits über eine Haupt- bzw. Nebenwohnung in Berlin verfügten. Diese Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zungen stünden mit dem Eigen­tums­grundrecht, dem Vertrau­ens­schutz und dem Gleichheitssatz in Einklang.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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