22.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.11.2017

Ersatzwohnraum für zweck­ent­fremdeten Wohnraum darf berlinweit angeboten werdenGesetz sieht keine Bezirks­zugehörigkeit des Ersatzwohnraums vor

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass das Bezirksamt Mitte von Berlin für die zeitweise Vermietung von Wohnraum für Ferienzwecke eine Ausnah­me­ge­neh­migung nach dem Berliner Zweck­entfremdungs­verbot-Gesetz erteilen muss, wenn in einem anderen Bezirk gebauter Ersatzwohnraum den Verlust von Wohnraum ausgleicht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer einer 67 m² großen 3-Zimmer-Dachge­schoss­wohnung im Bezirk Mitte. Diese Wohnung, in der er zurzeit selbst wohnt, möchte er als Ferienwohnung kurzfristig vermieten. Hierfür begehrt er eine Genehmigung nach dem Zweck­ent­frem­dungs­verbot-Gesetz. Er beruft sich darauf, dass er Ersatzwohnraum in Gestalt einer im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg durch den Ausbau des Daches errichteten 128 m² großen 3-Zimmer-Wohnung schaffe, in die er umziehen werde. Das Bezirksamt Mitte hat die Erteilung der Genehmigung mit der Begründung abgelehnt, der Ersatzwohnraum müsse in demselben Bezirk geschaffen werden, in dem der zweck­ent­fremdete Wohnraum liegt. Andernfalls werde in den Außenbezirken günstiger Ersatzwohnraum geschaffen, während die Innen­stadt­bezirke sich zu "toten" Bezirken mit Gewerbe- und Ferienwohnungen wandelten. Zudem biete der Ersatzwohnraum keinen Ausgleich, weil er zu groß und zu luxuriös sei.

Zweck­ent­frem­dungs­verbot erstreckt sich aufgrund des Wohnraummangels auf gesamtes Stadtgebiet

Die gegen die Versagung gerichtete Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin Erfolg. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Genehmigung. Das Zweck­ent­frem­dungs­verbot diene der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen. Das Verbot sei nicht gerechtfertigt, um bestimmten Wohnraum um seiner selbst willen zu schützen. Einen Anspruch auf eine Genehmigung habe daher, wer für den zweck­ent­fremdeten Wohnraum angemessenen Ersatzwohnraum verlässlich schaffe (vgl. Verwal­tungs­gericht Berlin, Beschluss v. 15.10.2015 - VG 1 L 317.15 -). Dies sei hier der Fall. Die Wohnraum­ver­sorgung bleibe im Ergebnis unberührt. Der doppelt so große und besser ausgestattete Ersatzwohnraum sei Teil des allgemeinen Wohnungsmarkts, da er nicht im Luxussegment entstehe. Die verlangte Bezirks­zu­ge­hö­rigkeit des Ersatzwohnraums ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Zudem habe der Senat von Berlin für das gesamte Stadtgebiet Berlins einen Wohnraummangel festgestellt und das Zweck­ent­frem­dungs­verbot auf dieses Gebiet erstreckt. Daher könne auch Ersatzwohnraum berlinweit angeboten werden. Im Übrigen dürfe der Beklagte städtebauliche, sozial­staatliche und sonstige Ziele außerhalb des Gesetzeszwecks nicht mit den Mitteln des Zweck­ent­frem­dungs­rechts verfolgen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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