03.12.2024
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Dokument-Nr. 21780

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss15.10.2015

Abriss von Wohnraum zum Bau neuer Eigen­tums­woh­nungen stellt nicht immer verbotene Zweck­ent­fremdung darUnzulässigkeit erst bei Bau von Wohnungen im Luxussegment erreicht

Der Abriss von Mietwohnraum verstößt nicht gegen das Verbot der Zweck­ent­fremdung, wenn auf demselben Grundstück Eigen­tums­woh­nungen entstehen sollen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Wilmersdorf, das mit einem sechs­ge­schossigen, seit 2011 leerstehenden Wohngebäude bebaut ist. Die Antragstellerin plant auf dem Grundstück den Abriss des Wohngebäudes und die Errichtung eines Neubaus, der 58 Eigen­tums­woh­nungen mit zwei bis vier Zimmern und einer Größe zwischen 40 qm und 96 qm umfasst. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin forderte die Antragstellerin nach Anzeige des Bauvorhabens sofort vollziehbar auf, das Haus instand zu setzen und 15 Wohnungen wieder Wohnzwecken zuzuführen. Durch die geplante Neuerrichtung von Eigen­tums­woh­nungen werde einem Teil der Bevölkerung bezahlbarer Wohnraum entzogen.

Mit Abriss einhergehender Verlust von Wohnraum wird durch Schaffung angemessenen Ersatzwohnraums ersetzt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin stoppte die behördliche Anordnung. Der mit dem Abriss einhergehende Verlust von Wohnraum sei hinzunehmen, weil zugleich angemessener Ersatzwohnraum geschaffen werde. Das seit 2014 in Berlin geltende Zweck­ent­frem­dungs­verbot solle nur verhindern, dass vorhandener Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen werde, etwa durch die Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum oder in Ferienwohnungen. Eine Zweck­ent­frem­dungs­ge­neh­migung könne daher beanspruchen, wer für den geplanten Abriss von Wohnraum einen für den Wohnungsmarkt ausgleichenden Ersatzwohnraum verlässlich schaffe. Dies sei hier der Fall. Dem stehe weder der höhere Standard der neuen Wohnungen noch der Umstand entgegen, dass statt Mietwohnraum nunmehr Eigen­tums­woh­nungen entstünden. Eine Grenze sei erst erreicht, wenn Wohnungen im Luxussegment entstünden. Das sei hier nicht erkennbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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