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Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.10.2019

"Geisterhaus" in Friedenau: Leer stehendes Wohnhaus muss wieder bewohnbar gemacht werdenAndrohung und Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen nicht umgesetzter Maßnahmen zur Beendigung des Leerstands rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass sich die Eigentümerin eines Wohnhauses, das seit Jahren leer steht und verfällt, nicht mehr gegen eine behördliche Anordnung, dieses instand zu setzen und wieder Wohnzwecken zuzuführen, gerichtlich zur Wehr setzen kann. Das ihr auferlegte Zwangsgeld ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Berlin-Friedenau mit insgesamt 16 Wohnungen. Diese stehen wegen erheblichen Verfalls seit 2010 leer. Auf Grundlage des zu Mai 2014 in Kraft getretenen Berliner Zweck­ent­frem­dungs­verbots, das unter anderem den längeren Leerstand von Wohnraum erfasst, ordnete das Bezirksamt mit Bescheid aus dem November 2015 an, dass die Klägerin den Wohnraum bis zum 31. Juli 2016 auf eigene Kosten wieder­her­stellen müsse. Andernfalls werde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. Nachdem die Klägerin dieser sogenannten Rückfüh­rungs­a­n­ordnung nicht widersprach, diese aber auch nicht fristgemäß befolgte, setzte das Bezirksamt gegenüber der Klägerin das angedrohte Zwangsgeld fest. Hiergegen und gegen die Rückfüh­rungs­a­n­ordnung macht die Klägerin vor dem Verwal­tungs­gericht geltend, dass das herangezogene Zweck­ent­frem­dungs­verbot-Gesetz nicht anwendbar sei. Denn die Wohnungen seien bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unbewohnbar gewesen. Auch könnten die Wohnungen nur mit unzumutbarem Aufwand wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden, was nicht verlangt werden könne.

Unzumutbarkeit des Wieder­her­stel­lungs­aufwands nicht ausreichend dargelegt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Die Klage gegen die Rückfüh­rungs­a­n­ordnung sei bereits unzulässig, da die Klägerin hiergegen nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben habe. Die Klage gegen die Zwangs­geld­fest­setzung sei demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Festsetzung sei rechts­feh­lerfrei ergangen. Auch ein Anspruch auf Wieder­auf­greifen des Verfahrens bestehe nicht. Die Klägerin ziehe mit ihren Einwänden die Rechtmäßigkeit der Rückfüh­rungs­a­n­ordnung nicht durchgreifend in Zweifel. Auch Wohnraum, der vor Inkrafttreten des Zweck­ent­frem­dungs­verbots baulich mangelbehaftet war, unterfalle dem Zweck­ent­frem­dungs­verbot, solange dieser sich noch mit zumutbarem Aufwand in einen bewohnbaren Zustand versetzen lasse. Dass der Wieder­her­stel­lungs­aufwand hier unzumutbar sei, habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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