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- Wohnungsbrand: Eigentümerin wegen Verwahrlosung des Hauses für Schaden mitverantwortlichOberlandesgericht Koblenz, Urteil15.06.2011, 1 U 643/10
- Zweckentfremdung: Für Vermietung von Zweitwohnungen zu Ferienzwecken sind Ausnahmegenehmigungen zu erteilenVerwaltungsgericht Berlin, Urteil09.08.2016, VG 6 K 91.16, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16
Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.10.2019
"Geisterhaus" in Friedenau: Leer stehendes Wohnhaus muss wieder bewohnbar gemacht werdenAndrohung und Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen nicht umgesetzter Maßnahmen zur Beendigung des Leerstands rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass sich die Eigentümerin eines Wohnhauses, das seit Jahren leer steht und verfällt, nicht mehr gegen eine behördliche Anordnung, dieses instand zu setzen und wieder Wohnzwecken zuzuführen, gerichtlich zur Wehr setzen kann. Das ihr auferlegte Zwangsgeld ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Berlin-Friedenau mit insgesamt 16 Wohnungen. Diese stehen wegen erheblichen Verfalls seit 2010 leer. Auf Grundlage des zu Mai 2014 in Kraft getretenen Berliner Zweckentfremdungsverbots, das unter anderem den längeren Leerstand von Wohnraum erfasst, ordnete das Bezirksamt mit Bescheid aus dem November 2015 an, dass die Klägerin den Wohnraum bis zum 31. Juli 2016 auf eigene Kosten wiederherstellen müsse. Andernfalls werde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. Nachdem die Klägerin dieser sogenannten Rückführungsanordnung nicht widersprach, diese aber auch nicht fristgemäß befolgte, setzte das Bezirksamt gegenüber der Klägerin das angedrohte Zwangsgeld fest. Hiergegen und gegen die Rückführungsanordnung macht die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht geltend, dass das herangezogene Zweckentfremdungsverbot-Gesetz nicht anwendbar sei. Denn die Wohnungen seien bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unbewohnbar gewesen. Auch könnten die Wohnungen nur mit unzumutbarem Aufwand wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden, was nicht verlangt werden könne.
Unzumutbarkeit des Wiederherstellungsaufwands nicht ausreichend dargelegt
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Die Klage gegen die Rückführungsanordnung sei bereits unzulässig, da die Klägerin hiergegen nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben habe. Die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung sei demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Festsetzung sei rechtsfehlerfrei ergangen. Auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehe nicht. Die Klägerin ziehe mit ihren Einwänden die Rechtmäßigkeit der Rückführungsanordnung nicht durchgreifend in Zweifel. Auch Wohnraum, der vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots baulich mangelbehaftet war, unterfalle dem Zweckentfremdungsverbot, solange dieser sich noch mit zumutbarem Aufwand in einen bewohnbaren Zustand versetzen lasse. Dass der Wiederherstellungsaufwand hier unzumutbar sei, habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)
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