21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil15.06.2011

Wohnungsbrand: Eigentümerin wegen Verwahrlosung des Hauses für Schaden mitver­ant­wortlichKinder verursachen durch Zündeln Brand in Wohnhaus

Lässt eine Eigentümerin ein Haus nebst Grundstück über Jahre hinweg verwahrlosen, kann sie für einen durch einen Brand verursachten Schaden am Hauses mit verantwortlich gemacht werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, dem der Anspruch der Eigentümerin abgetreten wurde, begehrte von vier Geschwistern und ihrer Mutter Schadensersatz in Höhe von noch ca. 25.000 Euro wegen eines Wohnhausbrandes. Die damals 8, 9, 11 und 12 Jahre alten Kinder gelangten im November 2006 in ein seit Jahren leerstehendes Haus in Schauren (Kreis Cochem-Zell). Mit entzündeter Pappe wollten sie in dem Haus Licht erzeugen, verursachten aber ein Feuer, wodurch das gesamte Wohnhaus abbrannte.

Versicherung sieht hälftiges Mitverschulden bei Eigentümerin des Grundstücks

Der Kläger hatte alle Kinder in der Verantwortung gesehen, da sie die Gefährlichkeit ihres Handelns in ihrem Alter hätten erkennen müssen. Der Mutter warf er die Verletzung ihrer Aufsichts­pflicht vor. Die Versicherung der Beklagten hatte vorgerichtlich die Hälfte des Schadens reguliert und lehnte wie die Beklagten im Prozess eine weitere Zahlung mit der Begründung ab, die Eigentümerin des Grundstücks treffe ein hälftiges Mitverschulden wegen des jahrelangen Leerstandes und der Verwahrlosung des Hauses.

Landgericht: Kein Mitverschulden der Eigentümerin

Das Landgericht Koblenz hatte die beiden älteren Kinder zur Zahlung des vollen Schaden­s­er­satzes verurteilt, da sie wegen ihres Alters (11 und 12 Jahre) im Gegensatz zu den jüngeren Geschwistern schon hinreichend einsichtsfähig gewesen seien. Die Mutter habe ihre Aufsichts­pflicht nicht verletzt, die Klage gegen sie hat das Landgericht daher abgewiesen. Ein Mitverschulden der Eigentümerin bestehe nicht, da sie mit einem Zündeln im Haus nicht habe rechnen müssen.

Verurteilte legen Berufung ein

Gegen das Urteil legten die beiden verurteilten Beklagten Berufung ein. Sie verfolgten insbesondere den Einwand weiter, den Kläger treffe wegen der erheblichen Verwahrlosung des Hauses ein mindestens hälftiges Mitverschulden am Schaden.

Ältere Kinder waren hinreichend einsichtsfähig und tragen Mitver­ant­wortung für Brand

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied, dass dem Kläger zwar grundsätzlich ein Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen die beiden Kinder zustehe, da sie den Brand verschuldet hätten und wegen ihres Alters (11 und 12 Jahre) im Gegensatz zu den jüngeren Geschwistern schon hinreichend einsichtsfähig gewesen seien.

Eigentümerin muss sich wegen Verwahrlosung des Hauses Mitverschulden von 30 % zurechnen lassen

Allerdings müsse sich der Kläger das Mitverschulden des Eigentümers in einer Quote von 30 % entgegenhalten lassen, so dass er den entstandenen Schaden nur zu 70 % ersetzt bekomme. Aufgrund der Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Überzeugung, dass das Grundstück und das Hausinnere über Jahre erkennbar verwahrlost gewesen seien. Das Haus sei frei zugänglich gewesen, Menschen seien ein- und ausgegangen und hätten es gar als Toilette benutzt. Es sei zum Anziehungspunkt für Unbefugte geworden, insbesondere für Kinder, die es als „Abenteu­er­spielplatz“ angesehen hätten.

Eigentümerin hätte Vorsorge gegen Zweck­ent­fremdung des Grundstücks treffen müssen

Dem Eigentümer habe sich die Gefahr aufdrängen müssen, die von spielenden Kindern auf einem verwahrlosten Grundstück ausgehe. Er hätte deswegen Vorsorge treffen müssen, damit das verwahrloste Hausanwesen keine „Einladung“ für Kinder zum Spielen hätte darstellen können. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte treffe den Eigentümer daher ein Mitverschulden, das mit 30 % des Schadens zu bemessen sei.

Eigentümerin erhält Restzahlung von ca. 10.250 Euro

Von dem Gesamtschaden in Höhe von ca. 51.300 Euro entfielen auf die Beklagten 70 %, also ca. 35.900 Euro. Hierauf hatte der Kläger bereits ca. 25.650 Euro, also die Hälfte des Gesamtschadens, erhalten, so dass die Beklagten nun noch zu einer Restzahlung von ca. 10.250 Euro nebst anteiliger außer­ge­richt­licher Kosten verurteilt wurden.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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