Vier Kinder im Alter zwischen 12 und 14 Jahren spielten im Oktober 2006 unerlaubt in einer halboffenen Feldscheune, die in einem umzäunten Gelände im Landkreis Oder-Spree stand. Ein Junge im Alter von 13 Jahren, der unter Asthma litt, fiel beim Spielen zwischen zwei Heuballen, ein weiterer Ballen fiel auf ihn herauf. Den anderen Kindern gelang es nicht, den Heuballen wegzuschieben. Auch der Versuch, die Schnüre des Heuballens mit einer Schere zu durchtrennen, schlug fehl. Ein 14jähriges Mädchen versuchte schließlich, die Schnüre mit dem Feuerzeug zu durchtrennen. Bei dem dabei ausbrechenden Feuer brannten die Scheune und das Heu ab. Der Junge, der unter dem Heuballen lag, kam dabei zu Tode.
Die Landwirtin, die das Heu in der Scheune eingelagert hatte, verlangte von dem Mädchen, das das Feuerzeug benutzt hatte, wegen des verbrannten Heus Schadensersatz in Höhe von rund 12.000,- €. Die Haftpflichtversicherung der Eltern des Mädchens lehnte die Regulierung des Schadens ab.
Auf die Klage der Landwirtin hat das Landgericht Frankfurt (Oder) das Mädchen zum Schadensersatz verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, durch das Verhalten des Mädchens sei das Eigentum der Klägerin geschädigt worden. Hierfür müsse das Kind Schadensersatz leisten. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich der verunglückte Junge wegen seines Asthmaleidens infolge des auf ihm liegenden Heuballens in Lebensgefahr befunden hätte und deswegen die Verwendung des Feuerzeugs gerechtfertigt gewesen sein könnte. Denn der Junge habe sich durch Rufe mit den anderen Kindern verständigen können. Bei einer derartigen Sachlage hätte Hilfe von Erwachsenen herbeigeholt werden müssen. Mit 14 Jahren sei das Mädchen auch für den von ihm verursachten Schaden verantwortlich. Es sei sich der Gefährlichkeit seines Tuns bewusst gewesen, weil es ein anderes Kind angewiesen habe, kleine Brandherde sofort auszutreten. Das Mädchen hätte auf den nahe liegenden Gedanken kommen müssen, dass in der konkreten Situation das Abbrennen der Schnüre mit einem Feuerzeug gefährlicher war als der Umstand, dass der asthmakranke Spielkamerad unter dem Heu lag. Die Landwirtin, die nicht Eigentümerin der Scheune war, treffe angesichts dieses leichtfertigen Verhaltens kein Mitverschulden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2010
Quelle: ra-online, OLG Brandenburg