21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil24.11.2016

Arbeits­zeit­re­gelung für Lehrer an staatlichen Schulen rechtensEingeführte Änderungen stellen keine Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer dar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat zwei im Jahre 2014/15 eingeführte Änderungen der Arbeitszeit für beamtete Lehrer bestätigt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Studienrätin an einem Berliner Gymnasium. Mit ihrer Klage wandte sie sich gegen die Abschaffung der sogenannten Arbeitszeitkonten ab 2014; diese waren 2003 im Zuge der Erhöhung der Pflicht­stun­denzahl (an Gymnasien von 24 auf 26 Stunden in der Woche) eingeführt worden. Pro Schuljahr wurden fünf Unterrichtstage auf einem Arbeits­zeitkonto gutgeschrieben. Das Zeitguthaben sollte vor Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung ausgeglichen werden. Mit der Neuregelung wird der weitere Aufbau von Zeitguthaben eingestellt. Die vorhandenen Guthaben können durch Freistellung am Ende der Dienstzeit oder durch Ermäßigung der Unter­richts­s­tunden ab dem 58. Lebensjahr abgebaut werden. Die Klägerin beanstandete außerdem die Einführung von zwei weiteren sogenannten Präsenztagen ab August 2015 am Ende der Sommerferien. Bis dahin hatte es nur einen Präsenztag gegeben. Die Klägerin sah beide Maßnahmen als Arbeitszeiterhöhung an, die angesichts der bereits bestehenden Arbeits­be­lastung der Lehrer nicht gerechtfertigt sei.

Abschaffung der Arbeits­zeit­konten betrifft nicht durch­schnittliche Woche­n­a­r­beitszeit sondern nur Lebens­a­r­beitszeit

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Die Änderungen stellten sich nicht als eine Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer dar. Die Abschaffung der Arbeits­zeit­konten berühre nicht ihre durch­schnittliche Woche­n­a­r­beitszeit, sondern betreffe nur die Lebens­a­r­beitszeit. Im Übrigen sehe die Neuregelung eine Ermäßigung der Unter­richts­ver­pflichtung für ältere Lehrer im Umfang von einer Unter­richts­stunde ab dem 58. Lebensjahr und einer weiteren Unter­richts­stunde ab dem 61. Lebensjahr vor. Die Einführung von zwei zusätzlichen Präsenztagen am Ende der Sommerferien sei lediglich eine Konkretisierung der Dienst­leis­tungs­pflicht. Lehrer seien grundsätzlich auch innerhalb der Schulferien zum Dienst verpflichtet. Der durch die Ferien abgegoltene Urlaubsanspruch von jährlich 30 Tagen werde dadurch nicht berührt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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