21.11.2024
21.11.2024  
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss26.09.2024

Kein Anspruch auf Auskunft über künftige Waffen­lie­fe­rungen nach Israel auf VorratWeiterer Eilantrag zu Waffenexporten nach Israel gescheitert

Mehrere paläs­ti­nen­sische Antragsteller aus dem Gaza-Streifen sind mit dem Anliegen gescheitert, die Bundesregierung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, jeweils künftig Auskunft über genehmigte Waffen­lie­fe­rungen nach Israel zu erteilen.

Die Antragsteller hatten geltend gemacht, die Bundesregierung müsse bereits zum jetzigen Zeitpunkt verpflichtet werden, sie über genehmigte Waffenlieferungen nach Israel zeitnah nach Geneh­mi­gungs­er­teilung zu informieren. Anderenfalls könnten sie keinen effektiven Rechtsschutz gegen solche Lieferungen erlangen, die sie ggf. in ihren Rechten auf Leben und Gesundheit betreffen könnten. Nachdem eine Anfechtung von Genehmigungen typischerweise zu spät komme und das Verwal­tungs­gericht Eilrechtsschutz gegen künftige Waffen­lie­fe­rungen versagt habe, sei eine Rechts­schutzlücke entstanden; diese könne nur dadurch geschlossen werden, dass die Behörde bereits jetzt zur zukünftigen Auskunft­s­er­teilung verpflichtet werde. Das Begehren werde aber ausdrücklich nicht auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz (IFG) gestützt.

Kein Rechtsschutz auf Vorrat

Das VG hat den Antrag zurückgewiesen. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Daran ändere auch eine geltend gemachte Betroffenheit in höchstwertigen Rechtsgütern nichts. Es gebe offenkundig keinen Anspruch Dritter darauf, eine Behörde im Vorhinein zu verpflichten, zukünftig Auskunft über etwaige Geneh­mi­gungs­vorgänge zu geben, deren tatsächliche und rechtliche Umstände noch ungewiss seien. Einen Rechtsschutz auf Vorrat sehe die Verwal­tungs­ge­richts­ordnung nicht vor.

Dies gelte umso mehr für Entscheidungen der Bundesregierung im Kernbereich exekutiver Eigen­ver­ant­wortung. Dazu zählten insbesondere künftige Genehmigungen des Bundes­mi­nis­teriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach dem Kriegs­waf­fen­kon­troll­gesetz für den Export von Kriegswaffen. Im konkreten Fall sei offen, inwieweit die Antragsteller überhaupt zu einem späteren Zeitpunkt von den Lieferungen betroffen wären. Überdies lasse sich nicht vorhersagen, ob einem künftigen Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch nicht Ausschluss­gründe entgegenstünden, namentlich der nachteiligen Auswirkungen auf internationale Beziehungen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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