21.11.2024
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Sie sehen zwei Panzer bei einer Übung.

Dokument-Nr. 34373

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss11.09.2024

Verwal­tungs­gericht lehnt Eilantrag gegen Rüstungsexporte nach Israel abRüstungsexporte nach Israel stellen keine Willkür gegenüber den Antragstellern dar

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat einen Eilantrag von fünf paläs­ti­nen­sischen Antragstellern aus Gaza gegen die deutschen Unternehmen erteilten Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel abgelehnt.

Die Antragsteller sind Palästinenser aus Gaza und werden durch diverse Menschen­rechts­or­ga­ni­sa­tionen unterstützt. Mit ihrem Eilantrag wenden sie sich gegen die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle erteilten und noch nicht ausgeschöpften Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel oder zur Nutzung durch die israelischen Streitkräfte. Sie machen geltend, dass ihr Leben und ihre Gesundheit in Gefahr seien. Die Ausfuhr­ge­neh­mi­gungen seien wegen einer Vielzahl von völker­recht­lichen Verstößen rechtswidrig. Die Antragsgegnerin ist dem entge­gen­ge­treten, sie habe stets von Fall zu Fall sehr sorgfältig abgewogen, welche Rüstungsgüter sie im Einklang mit den völker­recht­lichen Verpflichtungen zur Lieferung an Israel genehmige.

Antrag unzulässig und unbegründet

Das VG hat in ihrem ablehnenden Beschluss ausgeführt, dass die Antragsteller schon nicht antragsbefugt seien. Das Außen­wirt­schaftsrecht entfalte keinen Schutz für Ausländer im Ausland. Auch käme den Antragstellern unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein Antragsrecht aus der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention zu, da weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich sei, dass sie solchen Gefahren ausgesetzt sind, die über das katastrophale Maß hinausgehen, dem alle Menschen dort ausgesetzt sind. Der Antrag sei darüber hinaus offensichtlich unbegründet. Von Verfassung wegen sei die Rüstungs­ex­port­kon­trolle dem Gestal­tungs­bereich der Bundesregierung zugewiesen. Es handele sich um eine politische Entscheidung, die nur in äußerst engen Grenzen verwal­tungs­ge­richtlich überprüfbar sei. Daher sei ausschließlich zu prüfen, ob sich die Genehmigung von Rüstungs­ex­porten als Willkür gegenüber den Antragstellern darstelle, also unter keinem – auch außen­po­li­tischen – vernünftigen Gesichtspunkt mehr zu verstehen wäre. Ein solcher Willkürvorwurf könne der Antragsgegnerin aber nicht gemacht werden. Es sei überdies Aufgabe der Antragsgegnerin, die völker­rechtliche Lage im Empfangsgebiet eigenständig – gegebenenfalls mit den europäischen und internationalen Partnern – fortlaufend zu bewerten und zu prüfen, ob die Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zungen für Rüstungsexporte weiterhin gegeben sind. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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