15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss07.01.2017

Erlaubnisfreier "Probebetrieb" einer Gaststätte nicht zulässigBehörde darf betriebenes Gewerbe bei fehlender erforderlicher Genehmigung untersagen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einem Eilbeschluss entschieden, dass eine Gaststätte nicht vorübergehend erlaubnisfrei betrieben werden darf; auch nicht unter Berufung auf einen angeblichen "Probebetrieb".

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens meldete im Frühjahr 2016 beim zuständigen Gewerbeamt die Aufnahme eines Gaststät­ten­ge­werbes an. Ohne dass ihm hierfür eine gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis erteilt worden war, eröffnete er in den Räumlichkeiten eines ehemaligen Drogeriemarkts in Berlin-Charlottenburg alsbald ein japanisches Spezi­a­li­tä­tenlokal. Einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellte er Ende September 2016. Auf Beschwerden von Anwohnern wegen Lärmbe­läs­ti­gungen untersagte die Behörde dem Antragsteller sofort vollziehbar den Weiterbetrieb, weil auch die zwischen­zeitlich erteilte Baugenehmigung ausdrücklich Auflagen zum Lärmschutz vorsehe, die der Antragsteller noch nicht erfüllt habe.

Kategorie "Probebetrieb" im Gaststät­ten­gesetz nicht bekannt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Nach der Gewerbeordnung dürfe die zuständige Behörde ein ohne die erforderliche Genehmigung betriebenes Gewerbe untersagen. Dies sei hier der Fall. Der Antragsteller verfüge nicht über die erforderliche gaststät­ten­rechtliche Genehmigung. Zudem sei das Vorhaben mangels Erfüllung der lärmschutz­recht­lichen Vorgaben derzeit auch nicht geneh­mi­gungsfähig. Die Bezeichnung als "Probebetrieb" durch den Antragsteller sei irrelevant. Eine solche Kategorie sei dem Gaststät­ten­gesetz fremd. Denn die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste stelle eine Betrie­b­s­aufnahme davon dar, unabhängig davon, ob der Betreiber sich innerlich vorbehalte, sein Betriebskonzept lediglich zu erproben.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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