21.11.2024
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Dokument-Nr. 31370

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Beschluss27.01.2022Verwaltungsgericht BerlinVG 4 L 111/22
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.01.2022

Taiwanesische Übernahme von Silizi­um­scheiben-Hersteller gescheitertSchwierige Rechtsfragen nicht im Eilverfahren zu klären

Ein taiwanisches Unternehmen ist vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin mit dem Versuch gescheitert, eine außen­wirtschaftliche Freigabe für die geplante Übernahme eines deutschen Herstellers von Silizi­um­scheiben ("Wafer") vom Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlangen.

Die Antrag­stel­le­rinnen, eine in München ansässige GmbH sowie deren in Taiwan ansässiges Mutter­un­ter­nehmen, beabsichtigen seit Längerem, den einzigen noch in Europa ansässigen Hersteller von Wafern durch Ankauf der Mehrheits­anteile zu übernehmen. Im Übernah­me­angebot war eine Frist ("Long-Stop-Date") enthalten, nach der alle Vollzugs­be­din­gungen bis zum 31. Januar 2022 erfüllt sein müssen. Dazu zählte auch die Erteilung einer sog. Unbedenk­lich­keits­be­schei­nigung.

Eilantrag mit dem Ziel auf Feststellung des Eintritts der fiktiven Genehmigung

Bereits im Dezember 2020 beantragten die Antrag­stel­le­rinnen beim damaligen Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Energie die Erteilung einer solchen Bescheinigung nach der Außen­wirt­schafts­ver­ordnung in der damals geltenden Fassung. Das hieran anschließende Verfahren verzögerte sich und war zwischen­zeitlich durch Vertrags­ver­hand­lungen unterbrochen. Nach der Außen­wirt­schafts­ver­ordnung gelten sowohl eine Unbedenk­lich­keits­be­schei­nigung als auch eine Freiga­be­ent­scheidung als erteilt, wenn - vereinfacht - die Behörde für einen bestimmten Zeitraum untätig geblieben ist. Weil die Antrag­stel­le­rinnen der Auffassung waren, dass dies hier der Fall sei, suchten sie beim Verwal­tungs­gericht Berlin um vorläufigen Rechtsschutz nach mit dem Ziel der einstweiligen Feststellung des Eintritts der fiktiven Genehmigung.

VG: Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Zwar könnten die Antrag­stel­le­rinnen das erstrebte Ziel grundsätzlich im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung seien aber nicht gegeben. Dabei könne offenbleiben, ob die Anspruchs­vor­aus­set­zungen für die nunmehr begehrte Freigabe der Transaktion erfüllt seien. Der Fall werfe schwierige Rechtsfragen auf, die in der sehr kurzen Zeit nicht geklärt werden könnten.

Einleitung eines neues Übernah­me­ver­fahren möglich

Die in einer solchen Situation mögliche Folgenabwägung gehe hier zu Lasten der Antrag­stel­le­rinnen. Sie seien rechtlich nicht gehindert, eine neues Übernah­me­ver­fahren in die Wege zu leiten. Demgegenüber sei zu besorgen, dass die nach dem deutschen und dem europäischen Außen­wirt­schaftsrecht geschützte öffentliche Ordnung und Sicherheit im Fall des auch nur vorläufigen Vollzugs der Unter­neh­mens­übernahme in nicht mehr rückgängig zu machender Weise beeinträchtigt werden könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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