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Verwaltungsgericht Berlin Urteil18.07.2017

Andenkenverkauf an Sonn- und Feiertagen im Land Berlin nur unter strengen Voraussetzungen zulässigFür zulässige Ladenöffnung muss Verkaufs­sor­timent durchgängig eindeutigen Bezug zu Berlin oder Deutschland aufweisen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass im Land Berlin Verkaufsstellen für den Vertrieb von Andenken nur unter strengen Voraussetzungen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt ein Einzel­han­del­s­la­den­ge­schäft in Berlin-Mitte, in dem sie Andenken sowie Reisebedarf und Spielzeug zum Verkauf anbietet. Zum Sortiment zählen auch Utensilien für Haushalt, Dekoration und Büro, wie etwa Teekannen, Standuhren, Küchenreiben und Tortenheber, wobei die Gegenstände z.T. mit Motiven deutscher Städten versehen sind. Das Bezirksamt Mitte von Berlin leitete gegen die Klägerin wiederholt Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren wegen Verstößen gegen das Berliner Laden­öff­nungs­gesetz ein, weil das Geschäft an Sonn- und Feiertagen geöffnet war. Daher begehrte die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass sie hierzu berechtigt sei.

Verkaufs­ge­gen­stände des Sortiments sind nicht durchgehend als Andenken zu qualifizieren

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Nach dem Berliner Laden­öff­nungs­gesetz dürften Verkaufsstellen nur dann an Sonn- und Feiertagen öffnen, wenn sich das Angebot für den Bedarf von Touristen auf Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchs­ma­terial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr beschränke. Eine Ladenöffnung sei nur erlaubt, wenn ausschließlich die genannten Warengruppen angeboten würden. Dies sei hier nicht der Fall, weil das Sortiment der Klägerin weitere, nicht von der Bestimmung erfasste Artikel einschließe. Der Auffassung der Klägerin, die im Gesetz genannten Gegenstände müssten das Angebot nur lediglich prägen, sei nicht zu folgen. Eine solche Auslegung der Vorschrift sei nicht möglich. Die Vorschrift gestatte den Verkauf an Sonn- und Feiertagen nur ausnahmsweise; Abweichungen hiervon stehe der verfas­sungs­rechtliche Schutz der Sonntagsruhe entgegen. Die Verkaufs­ge­gen­stände des übrigen Sortiments seien nicht als Andenken zu qualifizieren. Andenken seien nur Gegenstände, die ihrem äußeren Erschei­nungsbild nach einen eindeutigen Bezug zu Berlin oder Deutschland aufweisen könnten. Daran fehle es hier. Allein das moderne Design eines Artikels führe nicht bereits zu dem danach erforderlichen deutsch­land­ty­pischen Gepräge.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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