15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil31.05.2016

Mitgliedern von Scientology darf Zugang zu Verschluss­sachen verweigert werdenZweifel an Zuverlässigkeit eines Scientology-Mitglieds rechtlich nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass Mitgliedern der Scientology-Organisation der Zugang zu Verschluss­sachen verweigert werden darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Mechaniker bei einem Hubschrau­ber­her­steller beschäftigt. Das Unternehmen produziert Zivil­hub­schrauber, aber auch Militä­r­ma­schinen, zu denen der Zugang nur mit einer sogenannten Verschluss­sa­che­ner­mäch­tigung gewährt wird. Der Einsatz bei der ebenfalls in dem Betrieb durchgeführten Wartung von Maschinen der Bundeswehr setzt daher eine Sicher­heits­über­prüfung voraus, die das Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Technologie auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers durchführt. Im Fall des Klägers teilte die Behörde ihm mit, dass wegen seiner Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation Sicher­heits­be­denken bestünden. Dies begründe sowohl Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als auch daran, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten werde. Insbesondere bestehe Gefahr, dass er beim sogenannten Auditing, einer von der Scientology-Organisation vorgesehen Befra­gungs­methode, Geheimnisse offenbaren werde. Der Kläger hielt dem u.a. entgegen, dass er sich als einfaches Mitglied der Organisation nie etwas habe zuschulden kommen lassen. Er betrachte die Scientology-Organisation als Religion und damit als seine Priva­tan­ge­le­genheit. Im Zweifel werde er die Belange der Scientology-Organisation gegenüber den beruflichen Interessen zurückstellen.

VG bejaht Zweifel an Zuverlässigkeit und bestätigt Vorgehen der Behörde

Die auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Mitteilung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte das behördliche Vorgehen. Die Annahme, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestünden, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bewertung dieser Frage komme der Behörde ein weiter Beurtei­lungs­spielraum zu, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen könne. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hätten sich Fehler hier nicht feststellen lassen. Weder sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt noch der gesetzliche Rahmen der Entscheidung verkannt worden. Insbesondere sei die Annahme, dass Mitglieder der Scientology-Organisation zur schonungslosen Offenbarung der Wahrheit verpflichtet seien, geeignet, Zweifel zu nähren. Dass die Scientology-Organisation verfas­sungs­feindliche Ziele verfolge, ergebe sich aus zahlreichen einschlägigen Quellen. Dies müsse sich der Kläger - auch als behauptet einfaches Mitglied - zurechnen lassen. Ob die Scientology-Organisation eine Religion sei, bedürfe keiner Entscheidung, weil die Mitteilung kein Eingriff in das Grundrecht auf Religi­o­ns­freiheit sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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