21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss09.07.2009

Kein Warnplakat des Bezirksamtes vor Scientology-ZentraleScientology kann Schutz der Glaubens- und Religi­o­ns­freiheit für sich in Anspruch nehmen

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf musste ein im Januar 2009 vor der Zentrale der „Scientology Kirche e. V.“ in der Otto-Suhr-Allee angebrachtes Warnplakat hinsichtlich Sekten entfernen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlins.

Auf dem Plakat war unter einem „Stopp“ -Schild und der Überschrift „Die BVV zu den Aktivitäten von Scientology im Bezirk“ der Text eines Beschlusses der Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung vom 24. Januar 2007 abgedruckt; ferner enthielt das Plakat Hinweise auf die bei der Senats­ver­waltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung angesiedelte Leitstelle für Fragen zu Sekten und auf das Bürgertelefon der Berliner Polizei, an das man sich bei dem Verdacht einer Straftat wenden könne.

Maßnahmen des Bezirksamt liegen außerhalb des Zustän­dig­keits­be­reichs

Nach Auffassung des Oberwal­tungs­ge­richts stellt das Plakat einen Grund­recht­s­eingriff dar, den der Antragsteller nicht dulden muss. Er könne den Schutz der Glaubens- und Religi­o­ns­freiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) für sich in Anspruch nehmen. Das Bezirksamt habe seinen Verdacht, Scientology verfolge ausschließlich wirtschaftliche Zwecke, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht belegen können. Das Plakat sei als eine Warnung vor dem Antragsteller zu verstehen, für die das Bezirksamt nicht zuständig sei, weil Angelegenheiten der Religions- und Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaften nach der gesetzlichen Zustän­dig­keits­ver­teilung in die Kompetenz der Senats­ver­waltung fielen. Weder sei das Aufstellen des Plakats durch die Befugnis der Bezirke, Beschlüsse der Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung bekannt zu machen, gedeckt noch könne sich das Bezirksamt auf eine Allzu­stän­digkeit berufen, die mit Blick auf ihre Selbst­ver­wal­tungs­kom­petenz lediglich den Gemeinden zukomme.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/09 des OVG Berlin-Brandenburg

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