Dokument-Nr. 8148
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss09.07.2009
Kein Warnplakat des Bezirksamtes vor Scientology-ZentraleScientology kann Schutz der Glaubens- und Religionsfreiheit für sich in Anspruch nehmen
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf musste ein im Januar 2009 vor der Zentrale der „Scientology Kirche e. V.“ in der Otto-Suhr-Allee angebrachtes Warnplakat hinsichtlich Sekten entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlins.
Auf dem Plakat war unter einem „Stopp“ -Schild und der Überschrift „Die BVV zu den Aktivitäten von Scientology im Bezirk“ der Text eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 24. Januar 2007 abgedruckt; ferner enthielt das Plakat Hinweise auf die bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung angesiedelte Leitstelle für Fragen zu Sekten und auf das Bürgertelefon der Berliner Polizei, an das man sich bei dem Verdacht einer Straftat wenden könne.
Maßnahmen des Bezirksamt liegen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
Nach Auffassung des Oberwaltungsgerichts stellt das Plakat einen Grundrechtseingriff dar, den der Antragsteller nicht dulden muss. Er könne den Schutz der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) für sich in Anspruch nehmen. Das Bezirksamt habe seinen Verdacht, Scientology verfolge ausschließlich wirtschaftliche Zwecke, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht belegen können. Das Plakat sei als eine Warnung vor dem Antragsteller zu verstehen, für die das Bezirksamt nicht zuständig sei, weil Angelegenheiten der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung in die Kompetenz der Senatsverwaltung fielen. Weder sei das Aufstellen des Plakats durch die Befugnis der Bezirke, Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung bekannt zu machen, gedeckt noch könne sich das Bezirksamt auf eine Allzuständigkeit berufen, die mit Blick auf ihre Selbstverwaltungskompetenz lediglich den Gemeinden zukomme.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/09 des OVG Berlin-Brandenburg
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