21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil03.04.2019

Kein Anspruch auf Nachzug für Eltern eines subsidiär schutz­be­rech­tigten Kindes nach Eintritt der VolljährigkeitElternnachzug dient nicht eigenständigen Interessen der Eltern, sondern dem Schutz unbegleiteter Minderjähriger

Wird ein in Deutschland lebendes subsidiär schutz­be­rech­tigtes Kind volljährig, können die im Ausland lebenden Eltern nicht mehr auf der Grundlage der im August 2018 neu eingeführten Regelung des § 36 a Absatz 1 Satz 2 des Aufent­halts­ge­setzes zu ihm nachziehen. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in zwei Klageverfahren.

Im zugrunde liegenden Fall klagten ein syrischer Vater und eine eritreische Mutter. Sie wollten jeweils zu ihrem Kind nachziehen, dem in Deutschland der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden war. Sie beriefen sich auf die seit dem 1. August 2018 geltende Regelung des Aufent­halts­ge­setzes, wonach der Familiennachzug zu subsidiär Schutz­be­rech­tigten aus humanitären Gründen - begrenzt auf 1.000 Personen im Monat - eröffnet wird.

Nachzugs­mög­lichkeit der Eltern erlischt mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klagen ab. Die Nachzugs­mög­lichkeit der Eltern nach dieser Vorschrift erlösche mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der aufent­halts­recht­lichen Bestimmung. Der Elternnachzug diene nicht eigenständigen Interessen der Eltern, sondern dem Schutz des unbegleiteten Minderjährigen und seinem Interesse an der Familieneinheit mit den Eltern. Dieser entfalle mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Weder aus dem Unionsrecht noch aus sonstigem höherrangigen Recht folge, dass für den Zeitpunkt der Minder­jäh­rigkeit des Kindes nicht darauf, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem die Eltern den Nachzugsantrag gestellt hätten oder in dem das Kind den subsidiären Schutzstatus erhalten oder diesen beantragt habe. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sei nicht zu übertragen, weil die ihr zu Grunde liegende Richtlinie zur Famili­en­zu­sam­men­führung (RL 2003/86/EG) auf subsidiär Schutz­be­rechtigte keine Anwendung finde.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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