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Finanzgericht Münster Urteil05.12.2006

Aufent­halt­s­er­laubnis zum Zwecke des Famili­en­nachzugs begründet Anspruch auf KindergeldMinderjährig Eingewanderte bekommen Kindergeld

Eltern, die selbst als Minderjährige zum Zwecke des Famili­en­nachzugs in die Bundesrepublik eingereist sind, haben auch dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits volljährig sind, aber noch nicht über eine Nieder­las­sungs­er­laubnis verfügen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Die ledige Klägerin besitzt die Staats­an­ge­hö­rigkeit des Staates Serbien-Montenegro. Sie reiste als Minderjährige im Jahre 2002 in die Bundesrepublik ein. Der Vater der Klägerin war als Asylbe­rech­tigter im Besitz einer unbefristeten Aufent­halt­s­er­laubnis. Die Klägerin erhielt zunächst eine Aufent­halt­s­er­laubnis zum Zwecke des Famili­en­nachzugs. Mit Eintritt der Volljährigkeit im Jahre 2003 erstarkte der Aufent­halts­status der Klägerin zu einem vom Familiennachzug unabhängigen Aufent­haltsrecht.

Im Jahre 2006 brachte die Klägerin einen Sohn zur Welt. Einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für den Sohn lehnte die zuständige Familienkasse mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen, die nach der gesetzlichen Regelung für die Gewährung von Kindergeld an Ausländer erfüllt sein müssten.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster trat dem entgegen und gab der Klage auf Gewährung des Kindergeldes statt. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung habe die Klägerin zwar erst einen Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr - was frühestens fünf Jahre nach Eintritt ihrer Volljährigkeit möglich sei - eine Nieder­las­sungs­er­laubnis erteilt werde. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund der ihr erteilten Aufent­halt­s­er­laubnis zum Zwecke des Famili­en­nachzugs bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit dem Grunde nach bereits kinder­geld­be­rechtigt gewesen sei. Da keine hinreichenden sachlichen Gründe dafür erkennbar seien, warum ihr die Kinder­geld­be­rech­tigung für die Übergangsphase zwischen dem Eintritt der Volljährigkeit und der Erteilung einer Nieder­las­sungs­er­laubnis abzusprechen sein sollte, sei die gesetzliche Regelung verfas­sungs­konform in der Weise auszulegen, dass der Klägerin auf der Grundlage der ihr seit dem Eintritt in die Volljährigkeit zustehenden eigenständigen Aufent­halt­s­er­laubnis ein Kinder­geldan­spruch zustehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/07 des FG Münster vom 01.03.2007

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