21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.01.2017

Herausragende Leistungen von Berliner Beamten: Höhere Gehaltsstufe darf nicht mit Verweis auf fehlende zusätzliche Haushaltsmittel abgelehnt werdenBehörde darf vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit zur leistungs­be­zogenen Besoldung nicht vollständig ins Leere laufen lassen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Beamte bei herausragenden Leistungen höher zu stufen, nicht generell wegen mangelnder finanzieller Möglichkeiten des Landes abgelehnt werden darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Schulleiter eines Berliner Gymnasiums mit der Besol­dungs­gruppe A 16. Seine dienstlichen Beurteilungen bescheinigten ihm in der Vergangenheit nahezu durchgehend herausragende Leistungen (Note "A" bzw. "1"). Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Bundes­be­sol­dungs­gesetz (Überlei­tungs­fassung für Berlin) kann für Beamte der Besol­dungs­ord­nungen A bei dauerhaft herausragenden Leistungen die nächst höhere Erfahrungsstufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden. Die Senats­ver­waltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft lehnte einen auf dieser Grundlage gestellten Antrag des Klägers ab. Die Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe stehe im Ermessen des Dienstherrn; dieses werde in der Weise ausgeübt, dass wegen fehlender zusätzlicher Haushaltsmittel für keinen Beamten eine höhere Leistungsstufe festgesetzt werde.

VG: Begründung für die Ablehnung ermes­sens­feh­lerhaft

Das Verwal­tungs­gericht Berlin verpflichtete das Land, über den Antrag erneut zu entscheiden, denn die Begründung für die Ablehnung sei ermes­sens­feh­lerhaft. Zwar folge aus der Vorschrift kein Anspruch des Beamten, weshalb der Dienstherr höhere Leistungsstufen festsetzen könne, aber dies nicht müsse. Dass der Dienstherr die Vorschrift insgesamt oder im Geschäfts­bereich einzelner Senats­ver­wal­tungen schlichtweg nicht anwende, stelle einen Ermes­sens­ausfall dar. Auch wenn die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall zu Unfrieden und Unzufriedenheit in Kollegien und Dienststellen führen könne, dürfe die Behörde die vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten einer leistungs­be­zogenen Besoldung nicht vollständig ins Leere laufen lassen. Sei die Vorschrift für die Verwaltung nicht praktikabel, stehe ihr frei, gegenüber dem Besol­dungs­ge­setzgeber eine Aufhebung oder Änderung dieser in das Landesrecht übergeleiteten Norm anzuregen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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