Verwaltungsgericht Berlin Beschluss09.09.2025
In Berlin ist von "pure fm" - einem Radiosender mit elektronischer Musik für die Berliner Techno- und Clubszene - ein höherer programmlicher Vielfaltsbeitrag zu erwarten als von "JazzRadio Berlin"Streit um UKW-Frequenz 106,8 MHz - JazzRadio Berlin nur noch bis Jahresende auf UKW
Das Radioprogramm JazzRadio Berlin wird nur noch bis zum 31. Dezember 2025 auf der Berliner UKW-Frequenz 106,8 MHz ausgestrahlt. Ab dem 1. Januar 2026 darf mit pure fm, ein auf elektronische Musik ausgerichtetes Hörfunkprogramm, die Frequenz übernehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
JazzRadio Berlin ist ein 24-stündiges moderiertes Musikprogramm mit Ausrichtung auf Jazz- und Jazz-Soul-Musik, ergänzt durch redaktionelle Beiträge sowie Nachrichten. Es ist seit dem Jahr 2010 auf der UKW-Frequenz Berlin 106,8 MHz zu empfangen. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) verlängerte den Sendebetrieb auf dieser Frequenz zuletzt bis zum 30. September 2025. Im Dezember 2024 schrieb die mabb die Vergabe mehrerer UKW-Frequenzen neu aus, darunter die Frequenz Berlin 106,8 MHz ab dem 1. Oktober 2025. Neben JazzRadio Berlin stellten zehn weitere Radiosender Anträge auf Zuweisung dieser Frequenz. Die mabb entschied, die Frequenz nicht mehr an JazzRadio Berlin zu vergeben, sondern vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2025 an einen anderen Jazz-Sender und ab dem 1. Januar 2026 an ein auf elektronische Musik ausgerichtetes Hörfunkprogramm. Dagegen richtete sich der gerichtliche Eilantrag der Veranstalterin von JazzRadio Berlin. Sie hält die Auswahlentscheidung der mabb für rechtswidrig und begehrt, über den 30. September 2025 hinaus auf der bisher von JazzRadio Berlin genutzten UKW-Frequenz 106,8 MHz senden zu dürfen.
Verwaltungsgericht: Keine Beurteilungsfehler hinsichtlich der Zuweisung der Frequenz an pure fm ab 1. Januar 2026
Die 32. Kammer hat den Eilantrag überwiegend zurückgewiesen. JazzRadio Berlin dürfe die Frequenz 106,8 MHz zwar noch bis zum 31. Dezember 2025 weiter nutzen; insoweit sei die Entscheidung der mabb rechtswidrig. Die Zuweisung der Frequenz ab dem 1. Januar 2026 an den elektronischen Musiksender sei hingegen nicht zu beanstanden. Der mabb stehe bei der Vergabe der Frequenzen ein Beurteilungsspielraum zu. Ihre Auswahl könne gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der mabb schwerwiegende Fehler unterlaufen seien. Solche Beurteilungsfehler seien hinsichtlich der Zuweisung der Frequenz an den elektronischen Musiksender pure fm ab dem 1. Januar 2026 nicht erkennbar: Die mabb habe ihre Entscheidung damit begründet, dass mit der Ausrichtung des Programms auf die Berliner Techno- und Clubszene ein höherer programmlicher Vielfaltsbeitrag zu erwarten sei als von JazzRadio Berlin. Außerdem habe die mabb darauf abgestellt, dass der elektronische Musiksender sein gesamtes Programm, insbesondere redaktionelle Wortbeiträge, in Eigenproduktion erstelle. Angesichts dessen habe die mabb dem Interesse von JazzRadio Berlin an der Weiterführung des bisherigen Programms weniger Gewicht beigemessen. Diese Erwägungen der mabb, so die Kammer, seien nicht zu beanstanden.
Anders sei die übergangsweise Vergabe der Frequenz an den anderen Jazz-Sender bis zum 31. Dezember 2025 zu bewerten. Die mabb habe die Vergabe damit begründet, dem Sender, der ab dem 1. Januar 2026 auf einer anderen Frequenz zu empfangen sei, den Start seines neuen Hörfunkprogramms erleichtern zu wollen. Diese Erwägung finde, so das Gericht, keine Stütze im Gesetz. Die Entscheidung der mabb sei insoweit beurteilungsfehlerhaft.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)