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Dokument-Nr. 34663

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Beschluss17.12.2024Verwaltungsgericht BerlinVG 32 L 221/24
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss17.12.2024

Trans­pa­ren­z­angaben nach dem Medien­staats­vertrag möglicherweise europa­rechts­widrig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat Zweifel, ob die Trans­pa­renz­vorgaben des Medien­staats­ver­trages für im EU-Ausland ansässige Medien­un­ter­nehmen gelten. Daher hat es dem Eilantrag eines Audio-Strea­ming­dienstes gegen eine Anordnung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg, bestimmte Trans­pa­ren­z­angaben vorzuhalten, stattgegeben. Das Gericht beabsichtigt, im Haupt­sa­che­ver­fahren den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anzurufen.

Die Antragstellerin ist Anbieterin eines großen Audio-Strea­ming­dienstes, unter anderem mit einem umfangreichen Podcast-Angebot, mit Hauptsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Nach dem Medien­staats­vertrag müssen Anbieter solcher Vermitt­lungs­dienste zur Sicherung der Meinungs­vielfalt bestimmte Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Dazu zählen u.a. die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschließlich Informationen über die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen in verständlicher Sprache. Die Antragsgegnerin, die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, beanstandete die bislang von der Antragstellerin vorgehaltenen Trans­pa­ren­z­angaben und forderte sie zur Ergänzung auf. Den vorgenannten Verpflichtungen komme die Antragstellerin auf ihrer Internetseite und in ihren Apps nur unzureichend nach.

Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Diesem Antrag hat die 32. Kammer stattgegeben, weil sie die Erfolgs­aus­sichten der Klage nach summarischer Prüfung als offen ansieht. Die Kammer hat Zweifel an der Vereinbarkeit der maßgeblichen Vorschriften des Medien­staats­vertrags (§ 93 i.V.m. § 1 Abs. 8 MStV) mit dem Unionsrecht, insbesondere dem in der E-Commerce-Richtlinie verankerten Herkunfts­land­prinzip. Dieses verbietet es grundsätzlich, einem Dienst der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft, der diesen Dienst in einem anderen EU-Mitgliedstaat als demjenigen erbringen möchte, in dem er niedergelassen ist, bestimmte zusätzliche Anforderungen - wie etwa die Verfüg­ba­r­haltung von Trans­pa­ren­z­angaben - aufzuerlegen. Angesichts des offenen Ausgangs im Haupt­sa­che­ver­fahren komme dem Interesse der Antragstellerin, vorerst keine weiteren Trans­pa­ren­z­angaben vorzuhalten, größeres Gewicht zu, da anderenfalls durch eine Veröf­fent­lichung der Angaben möglicherweise unumkehrbare Zustände geschaffen würden. Die Kammer beabsichtigt, den EuGH um Klärung zu bitten, ob das Herkunfts­land­prinzip nationalen Trans­pa­renz­vorgaben gegenüber Anbietern von Audio-Strea­ming­diensten aus anderen Mitgliedstaaten entgegensteht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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