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Dokument-Nr. 35185

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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss30.06.2025

Meta verstößt mit Facebook gegen Trans­pa­renzgebot im Medien­staats­vertragVerwal­tungs­gericht lehnt Eilantrag von Meta zu Trans­pa­renz­regeln ab

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat einen einstweiligen Rechts­schutz­antrag der Meta Platforms Ireland Limited (Antragstellerin) gegen einen Bescheid der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (Antragsgegnerin) abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hatte gegenüber Meta mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 beanstandet, dass sie mit ihrem Dienst Facebook gegen Trans­pa­renz­pflichten aus dem Medienstaatsvertrag verstoße. Sie informiere Nutzer u. a. nicht leicht genug wahrnehmbar über die Kriterien und Funktionsweisen der Algorithmen, die über gezeigte Beiträge, deren Auswahl und Gewichtung im News-Feed entscheiden. Die Antragsgegnerin forderte Meta unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Verstöße kurzfristig zu beheben. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit diversen Einwänden; u. a. verstießen die maßgeblichen Vorschriften des Medien­staats­vertrags (MStV) zum Transparenzgebot gegen Europarecht (vgl. Trans­pa­ren­z­angaben nach dem Medien­staats­vertrag möglicherweise europa­rechts­widrig (Verwal­tungs­gericht Berlin, Beschluss v. 17.12.2024 - VG 32 L 221/24 -)).

Richter: Möglicher Verstoß der Regelungen gegen Europarecht kann im Eilverfahren nicht geprüft werden

Das Gericht lehnte den Antrag der Antragstellerin aufgrund einer umfassenden Inter­es­se­n­ab­wägung ab. Zwar komme die Kammer bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bescheid formell rechtmäßig sei und die Voraussetzungen für eine Beanstandung vorlägen, da die Antragstellerin den Trans­pa­renz­pflichten aus § 93 MStV nicht hinreichend nachkomme. Im Eilverfahren lasse sich jedoch die komplexe Rechtsfrage, ob § 93 und § 1 Abs. 8 Satz 1 MStV gegen Unionsrecht verstießen, nicht abschließend beantworten. Die infolge der offenen Erfolgs­aus­sichten vorzunehmende Inter­es­se­n­ab­wägung falle angesichts der Bedeutung der mit den Trans­pa­renz­vor­schriften geschützten Meinungs­vielfalt und demokratischen Meinungs­bil­dungs­pro­zessen, die durch Dienste wie Facebook erheblich mitgestaltet würden, zulasten der Antragstellerin aus. Für die Kammer sei nicht erkennbar gewesen, dass der mit der Transparenz verbundene Aufwand zu besonders tiefgreifenden oder gar unver­hält­nis­mäßigen Belastungen der Antragstellerin führen würde.

Die Antragstellerin kann gegen den Beschluss binnen zwei Wochen Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht einreichen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/pt)

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