Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss30.06.2025
Meta verstößt mit Facebook gegen Transparenzgebot im MedienstaatsvertragVerwaltungsgericht lehnt Eilantrag von Meta zu Transparenzregeln ab
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat einen einstweiligen Rechtsschutzantrag der Meta Platforms Ireland Limited (Antragstellerin) gegen einen Bescheid der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (Antragsgegnerin) abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hatte gegenüber Meta mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 beanstandet, dass sie mit ihrem Dienst Facebook gegen Transparenzpflichten aus dem Medienstaatsvertrag verstoße. Sie informiere Nutzer u. a. nicht leicht genug wahrnehmbar über die Kriterien und Funktionsweisen der Algorithmen, die über gezeigte Beiträge, deren Auswahl und Gewichtung im News-Feed entscheiden. Die Antragsgegnerin forderte Meta unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Verstöße kurzfristig zu beheben. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit diversen Einwänden; u. a. verstießen die maßgeblichen Vorschriften des Medienstaatsvertrags (MStV) zum Transparenzgebot gegen Europarecht (vgl. Transparenzangaben nach dem Medienstaatsvertrag möglicherweise europarechtswidrig (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 17.12.2024 - VG 32 L 221/24 -)).
Richter: Möglicher Verstoß der Regelungen gegen Europarecht kann im Eilverfahren nicht geprüft werden
Das Gericht lehnte den Antrag der Antragstellerin aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ab. Zwar komme die Kammer bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bescheid formell rechtmäßig sei und die Voraussetzungen für eine Beanstandung vorlägen, da die Antragstellerin den Transparenzpflichten aus § 93 MStV nicht hinreichend nachkomme. Im Eilverfahren lasse sich jedoch die komplexe Rechtsfrage, ob § 93 und § 1 Abs. 8 Satz 1 MStV gegen Unionsrecht verstießen, nicht abschließend beantworten. Die infolge der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung falle angesichts der Bedeutung der mit den Transparenzvorschriften geschützten Meinungsvielfalt und demokratischen Meinungsbildungsprozessen, die durch Dienste wie Facebook erheblich mitgestaltet würden, zulasten der Antragstellerin aus. Für die Kammer sei nicht erkennbar gewesen, dass der mit der Transparenz verbundene Aufwand zu besonders tiefgreifenden oder gar unverhältnismäßigen Belastungen der Antragstellerin führen würde.
Die Antragstellerin kann gegen den Beschluss binnen zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einreichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/pt)