18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss07.06.2019

Vorläufige Suspendierung vom Schulunterricht wegen heimlich erstellter Fotos und Videos von Lehrkräften und Veröf­fent­lichung auf Instagram gerechtfertigtGeordnetes Schulleben durch Handeln der Schüler beeinträchtigt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass zwei Schüler einer zehnten Klasse einer Integrierten Gesamtschule in Berlin vorläufig vom Unterricht suspendiert werden dürfen, weil sie heimlich Videos und Fotos von Lehrkräften angefertigt und an einen Mitschüler weitergeleitet haben, der sie auf Instagram verbreitet und teilweise mit sexistischen und beleidigenden Kommentaren versehen hat.

Das Verwal­tungs­gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Schulleiterin die beiden Schüler habe vorläufig für neun Schultage vom Unterricht suspendieren dürfen. Einer der beiden Schüler hatte zugegeben, heimlich Bilder eines Lehrers aus dem Unterricht angefertigt und an den Betreiber des Instagram-Accounts weitergeleitet zu haben. Der andere Schüler hatte jedenfalls nicht bestritten, dem Mitschüler solche Fotos und Videosequenzen geschickt zu haben. Die Schulleiterin habe davon ausgehen dürfen, dass die beiden Schüler zumindest in Kauf genommen hätten, dass der Mitschüler das Bild- und Videomaterial auf seiner Instagram-Seite veröffentlichen und mit beleidigenden und sexistischen Inhalten versehen würde. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sie nicht gewusst hätten, was der Mitschüler mit dem Bild- und Videomaterial machen würde, zumal einer der Schüler selber einen solchen Account betreibe.

Vertrauen der Schülerschaft in regelgeleitetem und friedlichem schulischem Rahmen fortwährend erschüttert

Es liege auch auf der Hand, dass bei der hier nahe liegenden Weiter­ver­breitung und Kommentierung in den so genannten sozialen Medien durch einen Mitschüler das geordnete Schulleben beeinträchtigt werde und dadurch das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen fortwährend erschüttert sei. Das gelte in besonderem Maße, wenn die weiter­ver­breiteten Inhalte geeignet seien, die betroffenen Lehrkräfte in der Öffentlichkeit bloßzustellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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