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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss14.06.2011

Ausschluss von Klassenfahrt bei aggressivem Fehlverhalten gegenüber Mitschülern zulässigOrdnungs­maß­nahmen der Schule bei Beein­träch­ti­gungen der Unterrichts- oder Erzie­hungs­arbeit und Gefährdung anderer im Schulleben gerechtfertigt

Aggressives Fehlverhalten gegenüber Mitschülern kann den Ausschluss von einer Klassenfahrt rechtfertigen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin und wies damit die Eilanträge zweier Schüler einer siebten Klasse eines Gymnasiums in Berlin-Zehlendorf zurück, die ihren Ausschluss von einer Klassenreise nach Amrum hatten rückgängig machen wollen.

Die beiden 13-jährigen Antragsteller des zugrunde liegenden Falls hatten in einer Schulpause am 13. Mai 2011 mit einer Gruppe weiterer Schülern zwei Mitschüler in ein Rondell aus Holzbänken geschubst, sie mit Gewalt gehindert, den Kreis wieder zu verlassen und ihre Freilassung von dem Ausgang eines Zweikampfs abhängig gemacht. Erst nach Einschreiten einer Lehrkraft ließen sie von den beiden ab. Bis dahin hatten sich zahlreiche weitere Schüler durch Schreien und Schubsen der Gruppe der Antragsteller angeschlossen. Mitschüler, die dem Einge­schlossenen hatten helfen wollen, waren durch Drohungen daran gehindert worden. Einer der beiden einge­schlossenen Schüler hatte geschildert, dass er sich „wie in einer Gladiatoren-Arena gefühlt“ habe.

Bei sanktionslosem Zulassen des Fehlverhaltens würde Schule erforderliche Glaubwürdigkeit und Durch­set­zungs­fä­higkeit einbüßen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte die Rechtmäßigkeit der gegenüber den Antragstellern verhängten Ordnungs­maßnahme. Solche Maßnahmen könnten ergehen, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erzie­hungs­arbeit beeinträchtige oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde. Zur ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erzie­hungs­arbeit der Schule gehöre es, Schülern zu vermitteln, Konflikte zu erkennen und diese vernünftig und gewaltfrei zu lösen. Die auf die Verwirklichung dieser Ziele ausgerichtete Erzie­hungs­arbeit sei beeinträchtigt, wenn Schüler in der Schulöf­fent­lichkeit eine Bereitschaft zu gewalttätigem und erniedrigendem Vorgehen gegen Mitschüler demonstrierten. Die Antragsteller hätten erheblich zur Eskalation der zunächst als Spiel begonnenen Situation beigetragen und die beiden Mitschüler mindestens zehn Minuten eingekesselt. Ein solches Verhalten offenbare die Bereitschaft zu grundloser gemein­schaft­licher Gewaltausübung allein zu dem Zweck, sich an der Mitschülern zugefügten Erniedrigung zu belustigen. Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durch­set­zungs­fä­higkeit einbüßen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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