Verwaltungsgericht Berlin Beschluss24.05.2014
Schulpflicht gilt auch für lediglich geduldete minderjährige AusländerJeder junge Mensch hat Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung
Minderjährige Ausländer, die nur geduldet sind, unterliegen im Land Berlin auch dann der Schulpflicht, wenn sie noch keine Schule besucht haben. Dies hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 17-jährige Antragsteller ist Ausländer und verfügt nur über eine ausländerrechtliche Duldung. Sein Begehren, in eine besondere Lerngruppe für ausländische Schüler einer Regelschule aufgenommen zu werden, war in der Vergangenheit mehrfach abgelehnt worden. Zur Begründung hatte die Senatsverwaltung für Bildung angeführt, die Schulpflicht sei bereits erfüllt bzw. es sei nicht zu erwarten, dass er die Jahrgangsstufe 10 vor Abschluss des 20. Lebensjahres beenden werde.
Recht auf Bildung und Erziehung ist nicht von voraussichtlichem Erreichen eines konkreten Schulabschlusses in bestimmtem Zeitraum abhängig
Das Verwaltungsgericht Berlin stellte nun die Schulpflicht des Antragstellers in einem Eilverfahren fest. Nach dem Berliner Schulgesetz unterlägen ausländische Kinder und Jugendliche, die hier geduldet würden, ausdrücklich der allgemeinen Schulpflicht. Die allgemeine Schulpflicht erstrecke sich insgesamt über zehn Schulbesuchsjahre und werde durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Da der Antragsteller zuvor aber noch keine Schule besucht habe, habe er die Schulpflicht noch nicht erfüllt. Sie bestehe auch weiter fort und sei auch nicht dadurch beendet worden, dass er die 10. Jahrgangsstufe vor Vollendung seines 20. Lebensjahres voraussichtlich nicht erfolgreich werde abschließen können. Das Recht auf Bildung und Erziehung sei nicht davon abhängig, ob ein jugendlicher Mensch voraussichtlich in einer gewissen Zeit einen konkreten Schulabschluss erreichen werde. Vielmehr habe jeder junge Mensch ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung und ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen entsprechend seiner Fähigkeiten und Begabungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online