18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss09.05.2016

Kein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe für Klage auf veganes SchulessenDeutsche Gesellschaft für Ernährung hält vegane Ernährung für Kinder und Jugendliche für nicht empfehlenswert

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass an einer Ganztagsschule kein Anspruch auf veganes Mittagessen besteht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Vater einer 2007 geborenen Tochter, die eine Ganztags­grund­schule in Berlin-Köpenick besucht. Nach dem Berliner Schulgesetz umfasst das Angebot der ergänzenden Betreuung an der Ganztagsschule grundsätzlich ein kosten­be­tei­li­gungs­pflichtiges Mittagessen. Der Kläger macht geltend, dass sich seine Tochter aus ethischen Gründen vegan ernähre. Seine Forderung, ihr ein entsprechendes Essen zur Verfügung zu stellen, lehnte das Bezirksamt ab, solange nicht ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit dieser Ernährung vorgelegt werde. Hierin sieht der Kläger einen Verstoß gegen die Gewis­sens­freiheit und den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz, weil die Schulspeisung auf andere, religiös oder gesundheitlich begründete Essgewohnheiten Rücksicht nehme. Die bisherige Praxis schließe seine Tochter zudem aus der Gemeinschaft aus.

Schule hat keine rechtliche Verpflichtung sämtliche Ernäh­rungs­über­zeu­gungen von Eltern und Kindern zu berücksichtigen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin lehnte die Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe für eine hiergegen gerichtete Klage ab; diese habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Schule habe einen weiten Gestal­tungs­spielraum bei der Frage, wie sie die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Schul­mit­ta­g­essens erfülle. Daher könne die Entscheidung nur auf Fehler bei der Ausübung des schul­or­ga­ni­sa­to­rischen Ermessens geprüft werden. Solche Fehler lägen hier nicht vor. Die Schule orientiere sich bei der Bereitstellung des Schul­mit­ta­g­essens an den Quali­täts­s­tandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE), die eine vegane Ernährung für Kinder und Jugendliche gerade nicht empfehle. Eine rechtliche Verpflichtung, die gesamte Vielfalt verschiedener Ernäh­rungs­über­zeu­gungen von Eltern und Kindern (wie z. B. Stein­zei­ter­nährung, Low Carb, Low Fat, Rohkost, Trennkost, Fruitarismus und Veganismus) zu berücksichtigen, bestehe nicht, zumal die tägliche Zubereitung von wenigen veganen Speisen in Großküchen auf erhebliche Schwierigkeiten stoße. Die Tochter des Klägers werde auch nicht gezwungen, entweder das (nicht vegane) Schulessen oder gar nichts zu essen und den anderen Schulkindern beim Verzehr des Mittagessens zuzuschauen. Sie könne am Mittagessen teilnehmen, indem sie etwa eigenes Essen mitbringe und vor Ort aufwärme oder - wie bereits in der Vergangenheit geschehen - sich selbst veganes Essen in die Schule liefern lasse. Hierdurch werde sie auch nicht ausgegrenzt, weil aufgrund der Vielfalt des täglichen Bedarfs­an­gebotes nicht jedes Kind das Gleiche esse.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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