Mit Urteil vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a.) hatte das Bundesverfassungsgericht Bund und Länder verpflichtet, ab dem 1. Januar 2000 sicherzustellen, dass Beamte für ihr drittes und jedes weitere Kind zusätzliche Besoldung in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfes eines Kindes erhalten.
Mit Urteil vom 17. Juni 2004 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Bund und die Länder dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Die Kläger beantragten unter Hinweis auf die genannten obergerichtlichen Entscheidungen bei ihren jeweiligen Dienstherren höhere Besoldung für ihr drittes Kind. Die Anträge wurden jeweils mit der Begründung abgelehnt, das Bundesministerium des Innern und der Arbeitskreis der Länder für Besoldungsfragen seien am 2. November 2004 übereingekommen, dass die Besoldung den bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben entspreche. Auch hätten die Kläger nicht jedes Jahr einen neuen Antrag auf höhere Besoldung gestellt.
Die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat den Klagen stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, eines jährlichen Antrags auf höhere Besoldung bedürfe es nach dem klaren Wortlaut der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch noch immer nicht vollständig umgesetzt. Den Klägern wurden daher – abhängig von der Besoldungsgruppe - Nachzahlungsansprüche von ungefähr 200 bis 400 Euro netto pro Jahr zugesprochen.
Erläuterungen
Urteile
vom 24. Oktober 2006 – VG 28 A 312.05 -
vom 19. Dezember 2006 – VG 28 A 156.05
vom 24. Januar 2007 – VG 28 A 124.05
vom 6. März 2007 – VG 28 A 72.06
vom 18. Mai 2007 – VG 28 A 1.05
vom 1. Juni 2007 – VG 28 A 127.05, VG 28 A 135.05
vom 4. Juni 2007 – VG 28 A 125.05
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/07 des VG Berlin vom 12.06.2007