24.11.2024
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Dokument-Nr. 4376

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Urteil17.06.2004BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 34.02
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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.06.2004

Kinderreiche Beamte erhalten mehr Besoldung

Die Verwal­tungs­ge­richte sind befugt, den Beamten mit mehr als zwei Kindern Besoldung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 24. November 1998 zuzusprechen.

Der Kläger ist Beamter der Besol­dungs­gruppe A 14 und hat drei Kinder. Er verlangt eine höhere Besoldung nach Maßgabe des Beschlusses des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a.) im Hinblick auf sein drittes Kind. Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage auf zusätzliche Zahlung von 412, 98 € für 2000 und von 404, 02 € für 2001 stattgegeben. Die Sprungrevision der Bundesrepublik Deutschland hatte nur teilweise Erfolg.

Die Verwal­tungs­ge­richte sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 befugt, den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehalts­zah­lungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den Vorgaben der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 24. November 1998 entspricht. Mit diesem Beschluss hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht wiederholt die nach verfas­sungs­recht­lichen Maßstäben unzureichende Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern festgestellt und ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die als verfas­sungs­widrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen hat. Darüber hinaus hat es eine besondere Vollstre­ckungs­a­n­ordnung getroffen, die die Verwal­tungs­ge­richte dazu verpflichtet, die Besol­dungs­ansprüche der Beamten mit mehr als zwei Kindern ab dem Jahre 2000 nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu berechnen und für den Fall, dass ein Defizit besteht, den Dienstherrn zur Zahlung des verbleibenden Besol­dungs­anteils zu verurteilen. Daran sind die Verwal­tungs­ge­richte nicht deshalb gehindert, weil der Gesetzgeber ab dem Jahre 1999 Anstrengungen unternommen hat, die wirtschaftliche Situation der Beamten mit drei und mehr Kindern deutlich zu verbessern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/04 des BVerwG vom 17.06.2004

der Leitsatz

Die Verwal­tungs­ge­richte sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 befugt, auf der Grundlage der Vollstre­ckungs­a­n­ordnung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehalts­zah­lungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300 <321 ff. zu C.III.3.>) entspricht. Dies gilt allerdings nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird.

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