15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.06.2017

Bundes­kanz­leramt muss Liste über Teilnehmer bei dienstlichen Abendessen der Bundeskanzlerin veröffentlichenFunkti­o­ns­fä­higkeit und Eigen­ver­ant­wortung der Bundeskanzlerin wird durch Bekanntgabe der Informationen nicht beeinträchtigt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass das Bundes­kanz­leramt Auskunft darüber erteilen muss, wann und aus welchem gesell­schaft­lichen Anlass nicht-private Abendessen der Bundeskanzlerin im Bundes­kanz­leramt stattfanden, an denen auch Personen teilnahmen, die weder ein politisches Amt oder Mandat innehatten.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein eingetragener Verein, der zu seinen Zielen die Förderung des demokratischen Staatswesens und die Aufklärung über die Tätigkeiten von Abgeordneten und die Information über politische Entschei­dungs­prozesse zählt. Er betreibt eine Internetseite, auf der er über die Ergebnisse seiner Recherchen berichtet. Vom Bundes­kanz­leramt begehrte er Auskunft über die Abendessen der Bundeskanzlerin mit fachlichem/dienstlichem Bezug. Das Bundes­kanz­leramt hatte es unter anderem unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigen­ver­ant­wortung abgelehnt, die begehrte Auskunft zu erteilen. Der Antragsteller forsche den innersten Bereich der Willensbildung der Bundeskanzlerin aus. Die Auskunft­s­er­teilung führe zu einer teilweisen Vorlage des Terminkalenders der Bundeskanzlerin und greife in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Gäste der Bundeskanzlerin ein.

Antragsteller kann sich bei Auskunfts­be­gehren auf Rundfunk­freiheit berufen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin verpflichtete das Bundes­kanz­leramt im Wege der einstweiligen Anordnung zur Auskunft, nachdem der Antragsteller klargestellt hatte, dass sein Begehren nur nicht-private, das heißt dienstliche Abendessen aus gesell­schaft­lichem Anlass erfasse. Der Antragsteller könne sich auf die Rundfunk­freiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen, da er auf seiner Internetseite ein Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot zur Verfügung stelle. Der Auskunft­s­er­teilung stünden keine schutzwürdigen Interessen im Einzelfall entgegen. Insbesondere sei der Kernbereich exekutiver Eigen­ver­ant­wortung hier nicht berührt. Die Auskunft betreffe keine laufenden, sondern zwischen­zeitlich abgeschlossene Vorgänge. Die Informationen ließen weder Schlüsse auf die Willensbildung der Bundeskanzlerin zu bestimmten Themen noch auf das Ergebnis einer solchen Willensbildung oder künftige Regie­rungs­ent­schei­dungen zu. Die Funkti­o­ns­fä­higkeit und Eigen­ver­ant­wortung der Bundeskanzlerin würden durch die Bekanntgabe der Informationen nicht beeinträchtigt. Eine Verletzung der Persön­lich­keits­rechte der Gäste vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Die Entscheidung im Eilrechtsschutz sei angesichts des Interesses des Antragstellers, vor der bevorstehenden Bundestagswahl zu berichten, gerechtfertigt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Ein entsprechender Antrag des Antragstellers nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz des Bundes hatte vor dem Verwal­tungs­gericht (VG 2 L 83.17) keinen Erfolg.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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