15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss20.06.2013

Kein verwaltungs­gerichtlicher Rechtsschutz bei inner­kirch­lichen KonfliktenStaat darf als Ausdruck der Staatsfreiheit der Kirchen nicht in inneren Verhältnisse der Gemeinschaften eingreifen

Verwal­tungs­ge­richte sind für die Schlichtung inner­kirch­licher Konflikte unzuständig. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin den Eilantrag von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde zu Berlin zurückgewiesen, mit dem die Umsetzung eines Beschlusses der Repräsentanten­versammlung verhindert werden sollte.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls sind Mitglieder der Reprä­sen­tan­ten­ver­sammlung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin. In seiner Sitzung vom 23. Mai 2013 ermächtigte dieses Gremium den Vorstand der Gemeinde mehrheitlich, ein Grundstück zu beleihen, um die Gehälter ihrer Mitarbeiter zahlen zu können. Die Antragsteller meinen im Wesentlichen, der Beschluss sei unter Verletzung fundamentaler Prinzipien der demokratischen und rechts­s­taat­lichen Ordnung zustande gekommen. In der Maßnahme liege zudem eine Zweck­ent­fremdung des Gemein­de­ei­gentums.

Handlungen im Rahmen des Selbst­be­stim­mungs­rechts sind nicht als staatliche Akte anzusehen, gegen die lückenloser Rechtsschutz zu gewähren ist

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den Antrag zurück, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Verwal­tungs­ge­richten nicht gegeben sei. Nach den fortgeltenden Bestimmungen der Weimarer Reichs­ver­fassung (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) sei es Sache der Religi­o­ns­ge­mein­schaften, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Folglich dürfe der Staat als Ausdruck der Staatsfreiheit der Kirchen nicht in die inneren Verhältnisse dieser Gemeinschaften eingreifen. Damit respektiere der Staat die besondere Stellung dieser Körperschaften, ohne dass hierdurch rechtsfreie Räume entstünden. Handlungen im Rahmen des Selbst­be­stim­mungs­rechts seien nicht als staatliche Akte anzusehen, gegen die nach Art. 19 Abs. 4 GG lückenloser Rechtsschutz zu gewähren sei. Der von den Antragstellern angegriffene Beschluss sei als eine solche dem Selbstbestimmungsrecht unterfallende Handlung zu qualifizieren.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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