18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil19.01.2010

VG Berlin: Rundfunkgebühr besteht auch nach Diebstahl des DVB-T-EmpfängersMaßgebend für Gebührenpflicht ist allein das Vorhandensein eines zum Empfang von Fernseh­sen­dungen tauglichen Geräts

Die Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht entfällt auch dann nicht, wenn der DVB-T-Empfänger (so genannte Set-Top-Box) für den digitalen Fernsehempfang (DVB-T) gestohlen wurde, der Bestohlene aber weiterhin ein Fernsehgerät besitzt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Der seit 1976 als Hörfunk- und Fernseh­teil­nehmer angemeldete Kläger hatte im Juli 2005 nach einem Diebstahl seines für den digitalen Fernsehempfang benötigten DVB-T-Empfängers gegenüber der beklagten Rundfundanstalt erklärt, er wolle zukünftig nur noch die Grundgebühr für den Radioempfang entrichten. Den Fernseher wolle er lediglich in Reserve halten, um ihn ggf. im Alter wieder zu nutzen. Gleichwohl erließ der Beklagte Gebüh­ren­be­scheide gegen den Kläger, gegen die sich dieser gerichtlich zur Wehr setzte. Mit seiner Klage machte er geltend, ohne den DVB-T-Empfänger sei ein Fernsehempfang in Berlin nicht möglich.

Gebührenpflicht endet erst mit Abschaffung des Fernsehgeräts

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger trotz der Abmeldung weiterhin für das in seinem Privatbereich vorhandene und funkti­o­ns­tüchtige Fernsehgerät gebüh­ren­pflichtig sei. Die Gebührenpflicht ende erst mit Ablauf des Monats, in dem das Rundfun­k­emp­fangsgerät nicht mehr bereitgehalten und dies dem Beklagten angezeigt werde. Der Kläger halte aber weiterhin ein Fernsehgerät zum Empfang bereit, auch wenn er mit diesem seit Beendigung der analogen terrestrischen Übertragung im Raum Berlin/Potsdam seit August 2003 nach Abhandenkommen des DVB-T-Receivers und in Ermangelung eines Kabel­an­schlusses oder einer Satel­li­ten­schüssel keine Fernseh­sen­dungen mehr empfangen könne. Maßgebend für das die Gebührenpflicht auslösende Bereithalten eines Rundfun­k­emp­fangs­geräts sei allein, ob das Fernsehgerät in der Lage sei, solche Sendungen zu empfangen. Dies sei zu bejahen, weil das technisch einwandfreie Gerät des Klägers unzweifelhaft solche Sendungen empfangen könne, die in der früheren analogen Form zu seinem eingebauten Empfangsteil gelangten; der Kläger könne sein Gerät bei Anschluss an das Kabelnetz ohne jegliche technische Änderung am Fernsehgerät zum Empfang von Fernseh­sen­dungen weiterhin nutzen.

Quelle: ra-online, VG Berlin

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