18.10.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 5910

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil17.03.2008

Gewer­be­trei­bender muss auch für gesperrtes Autoradio Rundfunk­ge­bühren zahlenAutoradio funktionierte nicht, weil der Code fehlte

Ein Gewer­be­trei­bender aus dem Landkreis Mainz-Bingen muss entsprechend einem Bescheid des Südwe­strundfunks (SWR) für ein in ein Geschäfts­fahrzeug eingebautes Radio rückwirkend Rundfunk­ge­bühren für den Zeitraum 1999 bis 2006 nachzahlen, obwohl er nach seinen Angaben seit 2001 nicht mehr über den Radiocode verfügt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entscheiden.

Der Kläger hatte das Radiogerät 1999 mit dem Kraftfahrzeug neu erworben. Nach seinem Vortrag wurde 2001 bei einer größeren Reparatur die Batterie abgeklemmt mit der Folge, dass der Code neu eingegeben hätte werden müssen. Über den Code habe er jedoch nicht mehr verfügt. Auch die Werkstatt - bei ihr habe er 1999 das Auto auch gekauft - habe über den Code nicht mehr verfügt und habe ihn auch nicht beschaffen können. Da er das Kraftfahrzeug nur wenig nutze, habe er es bei diesem Zustand belassen. Für ihn als Selbstständigen sei es im Hinblick auf den Verdien­st­ausfall und die Fahrtkosten unwirt­schaftlich, nur wegen des Codes von seinem Wohnort zu einer Vertrags­werkstatt nach Mainz oder Wiesbaden zu fahren.

Die Richter der 4. Kammer haben die Klage gegen den Gebüh­ren­be­scheid abgewiesen und dabei ausgeführt: Die Gebührenpflicht entstehe ohne förmliche Anmeldung bereits dann, wenn ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Für das Ende der Gebührenpflicht sei zusätzlich zum nicht mehr Bereithalten des Gerätes eine Abmeldung erforderlich. Da der Kläger 2001 und auch später keine Abmeldung vorgenommen habe, sei allein schon aus diesem Grund die Gebüh­ren­nach­for­derung berechtigt.

Darüber hinaus sei aber davon auszugehen, dass das Autoradio auch nach der Reparatur 2001 noch zum Empfang bereitgehalten worden sei. Ein gebüh­ren­pflichtiges Bereithalten würde nur dann nicht mehr vorliegen, wenn es sich bei dem Aufwand um den Radiocode wieder in Erfahrung zu bringen um einen "besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" im Sinne des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages zur Herstellung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Radios handeln würde. Ein zusätzlicher technischer Aufwand entstünde dem Kläger in keinem Fall. Aber auch ein sonstiger Aufwand sei jedenfalls kein besonderer im Sinne des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages. Es gebe für das Kraftfahrzeug des Klägers naheliegende Vertragshändler in benachbarten Städten und Gemeinden. Für ein Erfragen des Codes beim Händler würden bei Nichtkunden in der Regel ca. 20,-- € verlangt. Auch als Selbstständiger habe der Kläger tagsüber einmal eine Stunde Zeit zur Verfügung, eventuell in Verbindung mit einer Kundenfahrt. Die entstehenden Kosten seien insgesamt also gering. Er werde dadurch nicht zu einer unwirt­schaft­lichen Handlungsweise veranlasst.

Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, wieso der Kläger selbst und auch die Repara­tur­werkstatt, wo das Fahrzeug gekauft worden sei, nach nur zwei Jahren nicht mehr über den Code verfügten. Offen geblieben sei es auch, wieso es der Werkstatt nicht gelungen sei, den Code beim Hersteller in Erfahrung zu bringen.

Ob der Fall anders zu entscheiden wäre, wenn der Code nicht mehr funktioniert hätte (z.B. wegen wiederholter Falscheingabe) oder verlo­ren­ge­gangen wäre, ohne Möglichkeit ihn wieder zu beschaffen (z.B. nach einer Neucodierung durch den Vorbesitzer) und deshalb eine Neucodierung erforderlich gewesen wäre, ließ das Gericht offen.

Quelle: ra-online, VG Mainz

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