21.11.2024
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil26.01.2006

Digitales Fernsehen: Wer mit seinem alten Analog-Fernseher digitales Fernsehen nicht empfangen kann, muss trotzdem Rundfunk­ge­bühren zahlen

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hat die Klage eines Fernseh­zu­schauers in Fürth gegen einen Gebüh­ren­be­scheid des Bayerischen Rundfunks abgewiesen. Der Kläger hatte zur Begründung vorgebracht, dass er seit der Umstellung der terrestrischen Ausstrahlung der Hörfunk- und Fernseh­pro­gramme im Großraum Nürnberg von der analogen auf digitale Technik seinen bisher genutzten Fernseher nicht mehr gebrauchen könne und deshalb keine Gebühren bezahlen müsse.

Zum 1. Juli 2005 erfolgte im Großraum Nürnberg die Umstellung der terrestrischen Ausstrahlung, das heißt mit normaler Dachantenne empfangbaren, Fernseh­pro­gramme von der analogen auf die digitale Technik (DVB-T). Der Kläger hatte angegeben, nur ein Fernsehgerät zu besitzen, das für den analogen Empfang geeignet sei. Ein Zusatzgerät für den digitalen Empfang habe er nicht beschafft und wolle es sich auch nicht beschaffen. Er weigerte sich deshalb, die Rundfunk­ge­bühren an die GEZ zu bezahlen.

Die GEZ, die als Gebüh­ren­ein­zugs­zentrale für die öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten in Deutschland zuständig ist, erließ einen Gebüh­ren­be­scheid gegen den Kläger, gegen den dieser beim Verwal­tungs­gericht Ansbach Klage erhob.

Das Gericht hat diese Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nach wie vor ein Fernsehgerät zum Empfang bereithalte. Nach den Regelungen des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages müssten Rundfunk­ge­bühren bezahlt werden, wenn ein Rundfunkgerät (d.h. Hörfunk- und/oder Fernsehgerät) zum Empfang bereitgehalten werde, mit dem man ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkd­a­r­bie­tungen empfangen könne. Die Kammer ging bei ihrer Entscheidung davon aus, dass die Beschaffung eines Zusatzgerätes für den Empfang digitaler Programme keinen besonderen technischen Aufwand in diesem Sinne darstelle. Der Kläger müsse deshalb Rundfunk­ge­bühren bezahlen. Er könne dies in Zukunft nur dadurch vermeiden, dass er sein Fernsehgerät, das er angeblich nicht mehr benutzen könne und das er nicht zum digitalen Empfang umrüsten wolle, endgültig abschaffe und dies der GEZ mitteile.

Der Kläger kann gegen diese Entscheidung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof in München stellen.

Quelle: ra-online, VG Ansbach

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