Zum 1. Juli 2005 erfolgte im Großraum Nürnberg die Umstellung der terrestrischen Ausstrahlung, das heißt mit normaler Dachantenne empfangbaren, Fernsehprogramme von der analogen auf die digitale Technik (DVB-T). Der Kläger hatte angegeben, nur ein Fernsehgerät zu besitzen, das für den analogen Empfang geeignet sei. Ein Zusatzgerät für den digitalen Empfang habe er nicht beschafft und wolle es sich auch nicht beschaffen. Er weigerte sich deshalb, die Rundfunkgebühren an die GEZ zu bezahlen.
Die GEZ, die als Gebühreneinzugszentrale für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland zuständig ist, erließ einen Gebührenbescheid gegen den Kläger, gegen den dieser beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhob.
Das Gericht hat diese Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nach wie vor ein Fernsehgerät zum Empfang bereithalte. Nach den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages müssten Rundfunkgebühren bezahlt werden, wenn ein Rundfunkgerät (d.h. Hörfunk- und/oder Fernsehgerät) zum Empfang bereitgehalten werde, mit dem man ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen könne. Die Kammer ging bei ihrer Entscheidung davon aus, dass die Beschaffung eines Zusatzgerätes für den Empfang digitaler Programme keinen besonderen technischen Aufwand in diesem Sinne darstelle. Der Kläger müsse deshalb Rundfunkgebühren bezahlen. Er könne dies in Zukunft nur dadurch vermeiden, dass er sein Fernsehgerät, das er angeblich nicht mehr benutzen könne und das er nicht zum digitalen Empfang umrüsten wolle, endgültig abschaffe und dies der GEZ mitteile.
Der Kläger kann gegen diese Entscheidung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München stellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2006
Quelle: ra-online, VG Ansbach