21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil23.08.2013

Anschluss­för­derung im öffentlich geförderten Wohnungsbau: Finanz­ver­waltung muss Presse Auskunft erteilenPresseverlag hat Anspruch auf Auskunft über organi­sa­to­rische Vorkehrungen zur Sicherstellung von Rückforderungen der den Banken gewährten Steue­r­er­mä­ßi­gungen

Die Finanz­ver­waltung muss der Presse Auskunft über organi­sa­to­rische Vorkehrungen der Finanz­ver­waltung zur Sicherstellung der Rückforderung der den Banken gewährten Steue­r­er­mä­ßi­gungen nach § 17 Berlin­förderungs­gesetz im Falle vorzeitiger bankenseitiger Kündigung des Darlehens geben. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegende Streitfall hatte ein Presseverlag in Zusammenhang mit den Folgen der Einstellung der so genannten Anschluss­för­derung im öffentlich geförderten Wohnungsbau in Berlin u.a. Auskunft über die Gewährung und Rückforderung von Körper­schaft­steu­er­gut­schriften an die den Wohnungsbau finanzierenden Banken, über die Inanspruchnahme des Landes aus Ausfa­ll­bürg­schaften sowie über Absprachen zwischen Finanz­ver­waltung und Banken verlangt.

VG gibt Auskunfts­be­gehren teilweise statt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Senats­ver­waltung für Finanzen verurteilt, Auskunft zu geben, soweit es um organi­sa­to­rische Vorkehrungen der Finanz­ver­waltung zur Sicherstellung der Rückforderung der den Banken gewährten Steue­r­er­mä­ßi­gungen nach § 17 Berlin­för­de­rungs­gesetz im Falle vorzeitiger bankenseitiger Kündigung des Darlehens geht.

Auskunft zum Umfang der gewährten Körper­schaft­steu­er­gut­schriften steht Steuergeheimnis entgegen

Soweit der Presseverlag darüber hinaus Auskunft zum Umfang der im Rahmen der Anschluss­för­derung gewährten Körper­schaft­steu­er­gut­schriften sowie zu etwaigen Absprachen zwischen dem Land Berlin und den Banken über die Inanspruchnahme aus Ausfa­ll­bürg­schaften im Gegenzug zu der Nicht­rü­ck­for­derung von Steue­r­er­mä­ßi­gungen begehrte, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Soweit diese Informationen der Finanz­ver­waltung überhaupt vorlägen, stehe der Bekanntgabe jedenfalls das Steuergeheimnis entgegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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