15.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss26.05.2008

Dauer­wer­be­sendung darf nicht als "Promotion" gekennzeichnet werdenPromotion ist ein missver­ständ­licher Anglizismus

Die Bezeichnung einer Dauer­wer­be­sendung im Fernsehen mit dem Begriff "Promotion" stellt keine hinreichend deutliche Kennzeichnung im Sinne von § 7 Abs. 5 RStV dar. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung mit dem Begriff "Promotion" verstößt gegen die Kennzeich­nungs­pflicht nach dem Rundfunkstaats­vertrag. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren entschieden. Damit hat das Gericht einstweilen eine Verfügung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom Dezember 2007 bestätigt, mit der einem Fernsehsender sofort vollziehbar aufgegeben worden war, derartige Verstöße zukünftig zu unterlassen. Der Sender hatte im November 2006 die Dauer­wer­be­sendung "Meine Quelle" ausgestrahlt und sie während des Verlaufs der Sendung mit dem Schriftzug "Quelle-Promotion" gekennzeichnet.

Der Sender hatte argumentiert, der Schriftzug "Promotion" stelle eine hinreichende Kennzeichnung der Dauer­wer­be­sendung dar. Promotion sei ein Synonym für Werbung, das der durch­schnittlich verständige und informierte Zuschauer ohne Weiteres erkennen könne; der Begriff entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch, der vor allem bei Kinopremieren sowie in den Printmedien häufig genutzt werde. Sollte die Kennzeichnung als Promotion untersagt werden, würden seine Werbekunden abwandern.

Gericht sieht Verletzung der Kennzeich­nungs­pflicht gemäß § 7 Abs. 5 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Die 27. Kammer folgte dieser Argumentation nicht. Sie sah den Schriftzug "Promotion" nicht als hinreichend eindeutige, klare und unmiss­ver­ständliche Kennzeichnung einer Dauer­wer­be­sendung an. Es bestehe die Gefahr, dass zumindest bei einem Teil der Zuschauer ein Irrtum über den Werbecharakter der Sendung erregt werde. Der Begriff "Promotion" sei ein missver­ständ­licher Anglizismus. Er sei zudem mehrdeutig, da er im Deutschen auch für den Erwerb der Doktorwürde stehe. Das Argument des Senders, Werbekunden würden abwandern, belege gerade die geringere Kennzeich­nungskraft.

Dem Sender ist damit vorläufig bis zur Entscheidung über die noch anhängige Klage (VG 27 A 34.08) untersagt, Dauer­wer­be­sen­dungen mit dem Schriftzug "Promotion" zu kennzeichnen. Gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts ist die Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Berlin vom 02.06.2008

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