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18.01.2025  
Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 6695

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ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss09.09.2008

Kennzeichnung von Fernseh­dau­e­r­wer­be­sen­dungen mit "Promotion" unzureichendDeutscher Begriff ist eindeutiger

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin Brandenburg hat in einem Eilrechts­schutz­ver­fahren entschieden, dass eine Kennzeichnung von Dauer­wer­be­sen­dungen im Fernsehen mit dem Begriff "Promotion" nicht den Anforderungen des Rundfunkstaats­ver­trages entspricht.

Kernpunkt des Streits war die Frage, in welcher Weise die Kennzeichnung während des gesamten Verlaufs der Dauerwerbesendung zu erfolgen hat.

Dies sei, so der Senat, unter Berück­sich­tigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen, der darin liege, auch demjenigen Zuschauer, der sich erst während des Verlaufs der Sendung in das das Programm einschalte, den Werbecharakter der Sendung unmittelbar zu verdeutlichen. Während Fernseh­wer­bespots aufgrund ihrer geringen Dauer alsbald ihre Werbebotschaft offenbaren würden, sei dies bei u.U. redaktionelle Teile enthaltenden Dauer­wer­be­sen­dungen nicht zwingend. Deshalb sei eine Kennzeichnung zu verlangen, die den Werbecharakter nicht nur unmiss­ver­ständlich, sondern zugleich auch leicht erfassbar und damit unmittelbar erschließe.

Insoweit sei die von der Landes­me­di­e­n­anstalt geforderte deutsch­sprachige Kennzeichnung als "Dauer­wer­be­sendung" oder "Werbesendung" dem englisch­spra­chigen Begriff "Promotion" überlegen, weil Letzterer, mögen Anglizismen auch allgemein und speziell im Medienbereich verbreitet sein, zunächst der Übersetzung bedürfe. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat damit einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts vom 26. Mai 2008 bestätigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/08 des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.09.2008

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