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- Haftung des Schwimmbadbetreibers für Verletzungen aufgrund unkontrollierter Benutzung eines SpielgerätsAmtsgericht Bremen, Urteil23.10.2014, 9 C 5/14
- Bürgerbegehren für ein anderes Schwimmbadnutzungskonzept ist unzulässig, wenn es keinen Vorschlag zur Kostendeckung machtVerwaltungsgericht Braunschweig, Urteil21.05.2008, 1 A 211/07
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.04.2017
Berliner Bäder-Betriebe müssen privatem Schwimmkurs-Anbieter nicht unbeschränkten Zugang zu Bädern gewährenSondernutzung zum "Personal Training" kann wegen begrenzter Kapazitäten auf konkret bezeichnete Schwimmbäder und Nutzungszeiten beschränkt werden
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Berliner Bäder-Betriebe einem privaten Anbieter von Schwimmkursen nicht den unbeschränkten Zugang zu ihren Bädern eröffnen müssen.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens bietet Schwimmkurse für eine oder zwei Personen durch "Personal Trainer" in öffentlichen Schwimmbädern an. Sie machte geltend, dass die Nutzung der Bäder für den privaten Schwimmunterricht nicht verboten und in der Vergangenheit geduldet worden sei. Die Antragsgegnerin lehnte die Erteilung einer generellen Zustimmung zur Durchführung von privaten Schwimmkursen unter Hinweis auf ihre Hausordnung ab. Allerdings könne die Nutzung von Schwimmbahnen für bestimmte Zeiten oder Bäder beantragt werden.
Berliner Sportförderungsgesetz dient nicht der Förderung gewerbsmäßig betriebenen Sports
Der Antrag der Antragstellerin, ihr die Nutzung der öffentlichen Bäder ohne Beschränkungen zu ermöglichen, blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin verwies darauf, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf nicht aus dem Berliner Sportförderungsgesetz herleiteten könne, denn dieses diene nicht der Förderung gewerbsmäßig betriebenen Sports. Die öffentlichen Schwimmbäder seien der sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen sowie der Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und förderungswürdigen Sportorganisationen gewidmet. Bei der gewerblichen Nutzung durch die Antragstellerin handele es sich um eine Sondernutzung, die wegen begrenzter Kapazitäten auf konkret bezeichnete Schwimmbäder und Nutzungszeiten beschränkt werden könne. Diese Einschränkung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Bäder stehe im Einklang mit der Berufsausübungsfreiheit, zumal die Antragstellerin ihren Unterricht nicht nur in öffentlichen, sondern auch in privaten oder Vereinsschwimmbäder durchführen könne. Dass die gewerbliche Nutzung durch die Antragstellerin ohne die nach der Satzung der Antragsgegnerin erforderliche Zustimmung in der Vergangenheit wissentlich geduldet worden sei, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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